| Religionsprivileg
Das Religionsprivileg in seinen Grundzügen / Religionsfreiheit bewahren Presseerklärung vom 17. September 2001 |
Sehr geehrte Damen und Herren,
nachfolgend übermitteln wir Ihnen eine Kurzinformation zum sog. Religionsprivileg und einen kurzen Aufruf, auch bei der geplanten Abschaffung die Verfassungsprinzipien und die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen
Steffen Rink, wiss. Angestellter
der Geschäftsstelle
Das Religionsprivileg in seinen Grundzügen
Die Rechtsstellung der Religionsgemeinschaften in Deutschland gründet sich auf Artikel 4 des Grundgesetzes und auf die sog. Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung von 1918, die über Art. 140 Bestandteil des Grundgesetzes sind.
Artikel 4 gewährleistet
die Freiheit des Glaubens, des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses
sowie die ungestörte Religionsausübung.
Die hier bestimmte Religionsfreiheit
gilt sowohl für den einzelnen Menschen als auch für religiöse
Vereinigungen. Es ist sowohl ein Abwehrrecht der Gläubigen und der
Gemeinschaften gegenüber dem Staat, dem es untersagt ist, in die Freiheit
des Glaubens und der religiösen Betätigung einzugreifen, als
auch das Recht von Menschen, keiner religiösen Vereinigung angehören
zu müssen.
Artikel 137 Absatz 1 und
2 der Weimarer Reichsverfassung bestimmen, dass der Zusammenschluss von
Religionsgemeinschaften keinerlei Beschränkungen unterliegt und dass
die Religionsgesellschaften ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb
des für alle geltenden Gesetzes ordnen.
Artikel 4 und die Kirchenartikel
der Weimarer Reichsverfassung unterliegen keinem Gesetzesvorbehalt. Das
bedeutet, dass in die Freiheit zur Bildung von Religionsgemeinschaften
– und zu ihrer Auflösung – sowie zur Ausübung der Religion
nur eingegriffen werden kann, wenn andere Verfassungsrechte (z. B. Unverletzlichkeit
der Person) mit der Religionsfreiheit in Konflikt geraten. Darüber
hinaus kann auch die Wertordnung des Grundgesetzes als Ganzes die Religionsfreiheit
beschränken – die Religionsfreiheit selbst ist im Licht der Verfassung
auszulegen.
In solchen Konfliktfällen
obliegt es den Gerichten – letztlich dem Bundesverfassungsgericht –, eine
Abwägung der betroffenen Verfassungsrechte vorzunehmen.
Durch die hervorgehobene Stellung der Religionsfreiheit im Grundgesetz unterscheidet sich auch die Position von Religionsgemeinschaften gegenüber anderen Vereinigungen wie Sport- oder Kulturvereinen. Das führt dazu, dass einzelne Vorschriften einfacher Gesetze (z. B. Strafrecht, Ordnungsrecht, Polizeirecht, Vereinsrecht) keine Anwendung finden oder nur im Licht des höher gestellten Rechts der Religionsfreiheit auszulegen sind. Deshalb kann zum Beispiel ein Verbot von Religionsgemeinschaften derzeit nicht mittels derjenigen Gesetze durchgeführt werden, die für "normale" eingetragene Vereine gelten, auch wenn Religionsgemeinschaften nach dem Vereinsrecht organisiert sind. Wegen dem eigenständigen Recht der Religionsfreiheit findet auch Artikel 9 des Grundgesetzes keine direkte Anwendung. Artikel 9 verbietet Vereinigungen, deren Zweck oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder die gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Dieser Artikel richtet sich gegen einfache Vereinigungen ohne besonderen Verfassungsrang. Um eine Religionsgemeinschaft zu verbieten muss vielmehr der konkrete Nachweis geführt werden, dass sich das gesamte Wirken der Gemeinschaft gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland richet und dass im Wirken der Gemeinschaft eine reale Gefährdung der verfassungsmäßigen Ordnung zutage tritt. Der Nachweis hingegen, dass die "religiöse Rhetorik", also z. B. Aussagen in Schriften, nicht mit der demokratischen Ordnung des Grundgesetzes vereinbar ist, ist für ein Verbot nicht ausreichend.
Bereits nach heutigem Recht
ist die nachrichtendienstliche Beobachtung von Religionen oder von Gemeinschaften,
denen vorgeworfen wird, die Privilegien der Religionsfreiheit zu missbrauchen,
möglich. In diesem Sinne finden in den seit langem auch islamische
Organisationen Aufnahme in die Verfassungsschutzberichte des Bundes und
der Länder.
Religionsfreiheit bewahren
Der Nachweis aber, dass das
Wirken einer Gemeinschaft die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder
die freiheitliche demokratische Grundordnung konkret gefährdet, muss
auch in Zukunft geführt werden, will man nicht bereits auf Verdacht
gegen einzelne Religionen vorgehen und damit die Gemeinschaften und die
Gläubigen unter den Generalvorwurf der Gesetzesuntreue stellen.
Geplante Maßnahmen
zur Abschaffung des "Religionsprivilegs" müssen sorgfältig darauf
hin geprüft werden, ob das angestrebte Ziel, nämlich die Abwehr
von Gefahren für unsere freiheitliche Gesellschaft oder die Verhinderung
terroristischer Straftagen, erreicht wird. Alle geplanten Neuregelungen
des Religionsrechts müssen die besondere Stellung, die das Grundgesetz
den Religionen auch in unserer Gesellschaft zuschreibt, beachten. Beispiele
anderer Länder, vor allem in Osteuropa, zeigen, dass staatliche Versuche,
einzelnen Religionsgemeinschaften mittels besonderer Regelungen Herr zu
werden, immer auch etablierte und anerkannte Gemeinschaften treffen können.
Das berechtigte Bedürfnis
nach Sicherheit darf nicht dazu führen, Grundrechte von Bürgerinnen
und Bürger Stück für Stück auszuhöhlen.
Marburg, 17.09.01
Steffen Rink
(wiss. Angestellter der
Geschäftsstelle)