| -Religionen und Recht: Abstracts der Vorträge- |
Übersicht:
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Kippenberg: Religion vor Gericht
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Link: Der staatskirchenrechtliche Rahmen...
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Kehrer: Wandel der religiösen Landschaft in Europa
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Heinig: Religionsverfassungsrecht und europäische Integration
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Jetzkowitz: Religion in der verrechtlichten Gesellschaft
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Baumann: Buddhisten und Recht
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Rink: Zeugen Jehovas
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Spuler-Stegemann: Scharia vs. Grundgesetz
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Murken: Lebenshilfebewältigungsgesetz
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Ebertz: Katholisches Rechtsverständnis: Eherecht
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Antes: Religionsunterricht
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Zinser: Religionsfreiheit
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Podiumsdiskussion
Gritt
Klinkhammer und Tobias Frick
Begrüßung
Liebe Teilnehmerinnen, liebe
Teilnehmer,
wir freuen uns, Sie zur
3. Marburger REMID-Tagung begrüßen zu dürfen!
Mit dem Thema »Religionen
und Recht« haben wir uns diesmal auf ein für die Religionswissenschaft
eher ungewöhnliches Thema eingelassen. Verfolgt man aber die tagespolitischen
Ereignisse um Religionen in unserer Gesellschaft, so drängt sich dieses
Thema schon seit dem Kruzifixurteil von 1995 zunehmend auf. Der gerichtlich
ausgetragene Streit um die Anerkennung von weltanschaulicher oder religiöser
Differenz setzt sich seitdem vor allem in der Frage um die Integration
von Musliminnen und Muslimen in Deutschland fort. Immer deutlicher wird
daran, daß die religionsrechtlichen Regelungen aus der Weimarer Zeit
für eine faktisch zunehmend multireligiöse und multikulturelle
Gesellschaft unzureichend bzw. unzureichend bestimmt sind. Die historisch
festgeschriebene Sonderstellung der christlichen Kirchen findet heute aufgrund
der Präsenz neuer und nichtchristlicher Religionen in Deutschland
nicht mehr ungeteilte Akzeptanz. Die neuen Religionen fordern Gleichstellung,
und der säkulare Staat kann sie ihnen kaum mehr verwehren, wie das
jüngste Bundsverfassungsgerichtsurteil zu den Zeugen Jehovas zeigt.
Dieser komplexe gesellschaftliche
Problemkreis läßt sich zufriedenstellend nur interdisziplinär
diskutieren. Darum wurden für die Tagung nicht nur Referenten der
Religionswissenschaft angefragt, sondern auch aus der Rechtswissenschaft
und der Soziologie. Gleichzeitig denken wir, daß insbesondere die
Religionswissenschaft die Perspektive des religiösen Rechtsverständnisses
der Religionsgemeinschaften und ihr Verhältnis zu säkularem Recht
kompetent in den Blick nehmen kann, um von hier aus im Dialog mit Rechtswissenschaftlern
derzeitige, aber vor allem auch mögliche zukünftige Konfliktdimensionen
in den Blick zu bekommen. Solche Untersuchungen stehen in der Religionswissenschaft
noch weitgehend aus. Die Tagung möchte einen Anfang machen. Und wir
danken allen Referenten, daß sie sich darauf eingelassen haben, dieses
interdisziplinäre Neuland mit uns zu betreten.
Die Tagung findet in Verbindung
mit dem Fachgebiet Religionswissenschaft statt, und wir möchten besonders
Herrn Prof. Dr. Michael Pye für seine Unterstützung danken. Ein
beson-derer Dank gilt auch allen Helfern und Helferinnen von REMID und
den Studierenden des Fachgebiets, ohne die der Getränkeausschank und
manche Einquartierung nicht möglich wäre. Unser Dank gilt auch
dem Hessischen Kultusministerium, ohne dessen finanzielle Unterstützung
die Durchführung dieser Tagung wohl nicht möglich gewesen wäre.
Wir wünschen allen
Teilnehmerinnen und Teilnehmern fruchtbare Diskussionen und hoffen, daß
die Tagung Anregungen für die weitere Beschäftigung mit dem Thema
gibt.
á
Prof.
Dr. Hans G. Kippenberg
Religion vor
Gericht
Freitag,
16. Februar, 16.30 Uhr
Der Vortrag wird das Thema
anhand des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom
19. Dezember 2000 über
den Antrag der Zeugen Jehovas auf Anerkennung als Körperschaft öffentlichen
Rechts entfalten. Recht ist eine spezifische Weise, sich die Wirklichkeit
vorzustellen, hat Clifford Geertz einmal geschrieben. Im Blick auf das
Urteil des BVerfG möchte man daher gerne wissen, wie Richter eigentlich
darüber urteilen können, ob eine Religionsgemeinschaft den erstrebten
Körperschaftsstatus verdient oder nicht. Da es sich um eine Revision
handelt, ist die Urteilsbegründung dazu sehr ergiebig.
Zur weiteren Klärung
des Sachverhalts werden zwei Ausflüge unternommen. Der erste geht
zurück auf die Römische Rechtsgeschichte. Die Römischen
Herrscher kannten nicht nur ein Körperschaftsrecht von Religionsvereinigungen,
sondern nahmen Anerkennung oder Ableh-nung vor, je nach dem es sich um
eine religio licita oder illicita handelt. Auf die dabei ver-wendeten Kriterien
wird das Referat näher eingehen. Ein zweiter Ausflug führt in
die USA zur Rechtsprechung des Supreme Court. Hier ging es wiederholt um
die Frage, ob sich Behörden eines Verstoßes gegen die Verfassung
schuldig gemacht haben, als sie Religionsgemeinschaften öffentlich
unterstützt haben. Auch hier stellte sich die Frage, ob jede Art von
Anerkennung einer Religionsgemeinschaft (man nehme nur die offiziellen
Feiertage) eine solche Unterstützung darstellt.
Beide Ausflüge lassen
erkennen, daß das Urteil des BVerfG in einer langen Tradition steht.
Die westliche Rechtsgeschichte hat schon vor der Säkularisierung eine
von den religiösen Anschauungen der Gläubigen unabhängige
Auffassung von Religion gekannt, die von den Rechtsprechungen vorausgesetzt
wird. Am Schluß soll der Versuch gemacht werden, deren Merkmale zu
bestimmen.
á
Prof.
Dr. Christoph Link
Der staatskirchenrechliche
Rahmen für Religionsausübung und Religionspolitik in Deutschland
im 20. Jahrhundert
Freitag,
16. Februar, 17.15 Uhr
Die verfassungsrechtlichen
Regelungen des Staats»kirchen«rechts sind von ihrer Entstehung
her auf das Verhältnis des Staates zu den christlichen Kirchen zugeschnitten.
Indes spricht das Grundgesetz nicht von Kirchen, sondern von Religionsgesellschaften,
denen auch Weltanschauungsvereinigungen gleichgestellt werden. Es begründet
damit nicht (wie oft behauptet) kirchliche Privilegien, sondern ist offen
auch für andere Religionen und Weltanschauungen. Diese Offenheit beruht
auf Religionsfreiheit und religiös-weltanschaulicher Neutralität
als grundlegenden Baugesetzen des freiheitlich-demokratischen Verfassungsstaats.
Gleichwohl gilt in Deutschland und in einigen anderen europäischen
Ländern nicht ein striktes Trennungsprinzip zwischen Staat und Religionsgemeinschaften,
der Staat ignoriert nicht Religion (und Weltanschauung), sondern gibt ihr
auch Raum in seinen Einrichtungen (Reli-gionsunterricht, Militär-
und Anstaltsseelsorge, Theologische Fakultäten), freilich in den Grenzen
der Religionsfreiheit. Das erfordert – so das Bundesverfassungsgericht
– eine »verständige Kooperation« des Staates mit den Religionsgemeinschaften.
Diese religionsrechtliche
Gestaltung führt im Zeichen einer zunehmenden religiösen und
ideologischen Pluralisierung dort zu Problemen, wo sich die entsprechenden
Gemeinschaften nicht in die für eine solche Kooperation erforderlichen
Strukturen einfügen. Gleichwohl er-scheint die staats»kirchen«rechtliche
Ordnung des Grundgesetzes elastisch genug, um die daraus entstehenden Schwierigkeiten
grundrechtsverträglich zu lösen.
á
Prof.
Dr. Günter Kehrer
Der Wandel der
religiösen Landschaft in Europa
Samstag,
17. Februar, 9.15 Uhr
- Bis zur Mitte des 19.
Jahrhunderts war Europa gekennzeichnet durch religiös homogene Landschaften,
die sich teilweise mit staatlichen Landschaften deckten.
- Herausbildung religiös
heterogener Landschaften durch Migration in die industriellen und städtischen
Zentren.
- Dominanz von zwei christlichen
Konfessionen (katholisch und evangelisch).
- Erstmals quantitativ bedeutsame
Migration von Nichtchristen.
- Entstehung von Landschaften
mit einem mehrheitlichen Bevölkerungsanteil ohne religiöse Zugehörigkeit
(Beispiel: ehemalige DDR).
- Konsequenzen des Wandels
für das Verhältnis von Religion und Recht:
- Beendigung der exklusiven
Rechtsbeziehungen zwischen Staat und privilegierten Religionsgesellschaften.
- Akzeptanz religiös
begründeter Devianz als Teil von Multikulturalität.
- Problem des Verhältnisses
von Religion und Kultur.
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Hans
Michael Heinig
Das Religionsverfassungsrecht
des Grundgesetzes und die europäische Integration
Samstag,
17. Februar, 10.15 Uhr
1. Die Etablierung und Konsolidierung
einer eigenständigen europäischen Rechtsordnung ließ nahezu
keinen lebensweltlichen Bereich in seiner bestehenden mitgliedstaatlichen
Regulierung unberührt, auch nicht die Religion. Der EU kam bis zum
Amsterdamer Vertrag laut Europäischer Unionsgrundordnung keine Kompetenz
zu einer eigenständigen Religionspolitik zu. Im Rahmen einer Vielzahl
von Politiken waren und sind jedoch mittelbare Folgewirkungen des Europarechts
für die Rechtstellung der Religionsgesellschaften zu diagnostizieren.
Indirekt berührt damit das Europarecht das nationale Religions(verfassungs-)
recht in nicht zu vernachlässigendem
Ausmaß. Mit Art. 13 EGV kennt das EG-Recht nunmehr erstmals eine
Norm, die explizit zu religionsbezogenen Regelungen ermächtigt: Maß-nahmen
gegen Diskriminierungen aus Gründen der Religion (und zahlreichen
anderen Merkmalen). Auf dieser Grundlage ist eine Richtlinie zur Bekämpfung
von Ungleichbehandlungen im Erwerbsleben erlassen worden, die ausdrücklich
den Gleichlauf des EG-Rechts mit dem nationalen Verfassungsrecht sicherstellen
will. In ähnlicher Weise kennen zahlreiche Rechtsnormen des EG-Rechts
Ausnahme- und Berücksichtigungsklauseln religiöser Interessen.
2. Auf diese Weise transformiert
sich das deutsche Staatskirchenrecht sukzessive in ein Gesamtgefüge
europäischen Religionsverfassungsrechts. Üblicherweise wird diese
Transformation staatskirchenrechtlich in Kategorien der Bedrohung oder
des Konflikts wahrgenommen; eingedenk einer Fülle von grundsätzlichen
wie religionsbezogenen Rechtsinstrumenten auf nationaler und europäischer
Ebene läßt sie sich aber auch als Kompatibilisierungsprozeß
beschreiben, der religiöse Interessen angemessen verarbeitet wie Raum
läßt für mitgliedsstaatliche Besonderheiten. Zu nennen
wären die Erklärung Nr. 11 der Regierungskonferenz von Amsterdam,
die Unionsgrundrechte auf Religionsfreiheit und religiöse Gleichberechtigung,
der Grundsatz der Subsidiarität, die Garantie des Schutzes nationaler
Identität, die Integrationsklausel des Grundgesetzes.
3. In verfassungstheoretischer
Perspektive stellt sich Religionsrecht heute deshalb hinsichtlich Fragen
der Kompetenzen, Verfahren und Formen, aber auch hinsichtlich der konkreten
Ausgestaltungen als Mehrebenenrecht dar.
4. Für ein europäisches
Religionsrecht lassen sich verfassungstheoretisch in drei Hinsichten inhaltliche
Direktiven aufstellen: a) Grundlage ist die Annahme einer faktischen und
nor-mativen religiösen Pluralität, b) Religion wird durch die
gleichheits- und freiheitssichern-den Gewährleistungen geschützt
und anerkannt in ihrer sozialen Selbstzweckhaftigkeit,
c) unter Zugrundelegung
religionstheoretischer Erkenntnisse kann für die Rechtsdogmatik das
religiöse Selbstverständnis nicht ohne Belang sein.
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Dr.
Jens Jetzkowitz
Religion in der
verrechtlichten Gesellschaft – eine empirische Analyse der Verhältnisse
in der Bundesrepublik am Beispiel von Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen
Samstag,
17. Februar, 11.30 Uhr
In modernen Gesellschaften
werden Lebenschancen vor allem durch die Rechtsordnung präformiert.
Dies gilt auch für die Chancen, eine religiöse Orientierung bzw.
einen spezifischen Lebenssinn zu verfolgen. Aus diesem Grund steht in der
hier vorzustellenden soziologi-schen Analyse zum Thema »Religionen
und Recht« die Rechtsordnung der Gesellschaft im Zentrum des Interesses.
Im ersten Teil des Vortrages
wird erläutert, warum die Struktur der modernen Gesellschaft vor allem
als Struktur einer verrechtlichten Gesellschaft zu begreifen ist. Im Anschluß
daran werden Ergebnisse einer empirischen Untersuchung vorgestellt. Ihr
Ziel ist es, anhand von Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen exemplarisch
das symbolische Potential zu analysieren, das in der Bundesrepublik für
die Formulierung gesellschaftlicher Identität und für die Inklusion
von neuen oder – wenn man so will – fremden Strukturen zur Verfügung
steht. Im Zentrum steht dabei die Erhebung derjenigen Werte-Konzepte, mit
denen das Gericht seine Entscheidungen begründet und damit auch den
Rahmen für die Entwicklung von religiösen Orientierungen festlegt.
Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung wird schließlich
die Stellung von Religionsgemeinschaften in der bundesdeutschen Rechtsordnung
betrachtet.
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Dr.
Martin Baumann
Recht als Grenzziehung
und Mittel gesellschaftlicher Etablierung: Buddhisten in Deutschland und
in Nachbarländern
Samstag,
17. Februar, 15.00 Uhr
Mitte der 1980er Jahre waren
Buddhisten in Deutschland bemüht, den Buddhismus vom Staat als Körperschaft
des öffentlichen Rechts anerkennen zu lassen. Vorbild war ihnen der
Erfolg der österreichischen Buddhistenbrüder und -schwestern.
Dort war der Buddhismus 1982 staatlich anerkannt worden und damit u. a.
Sendezeiten im Rundfunk sowie buddhistischer Schulunterricht möglich
geworden. Zielsetzung in Österreich, Deutschland und auch weiteren
europäischen Ländern war jedoch nicht nur, mittels der Anerkennung
gewisse Sonderrechte und eine gesellschaftliche Etablierung zu erhalten.
In gleicher Weise war Buddhisten daran gelegen, sich von neuen religiösen
Bewegungen markant abzugrenzen und zu distanzieren. Der Vortrag wird diese
doppelte Inanspruchnahme von Recht darstellen und analysieren.
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Dipl.-Pol.
Steffen Rink
Zeugen Jehovas:
Göttliches und weltliches Recht
Samstag,
17. Februar, 15.30 Uhr
Das Weltverständnis
der Zeugen Jehovas steht unter einer eindeutigen Prämisse: Die
»Welt«, das »System der Dinge« steht unter der
Herrschaft des Satans. Weltliche Regierungen werden insofern anerkannt,
als daß sie von Gott eingesetzt sind, für das Leben der Menschen
notwen-dige Regeln zu erlassen, solange die Errichtung des tausend-jährigen
Friedensreiches unter der Herrschaft von Jesus Christus noch aussteht.
Vor diesem Hintergrund sollen und wollen die Zeu-gen Jehovas auch kein
Teil der Welt sein. Für sie hat Gott (Jehova) die höchste Autorität.
Im Konfliktfall ist es für einen Zeugen Jehovas selbstverständlich,
»Gott mehr zu gehorchen als den Menschen«.
Um so mehr erstaunt, daß
die Zeugen Jehovas seit 1990 den Status einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts anstreben. Noch 1965, im Rahmen einer Verhandlung vor dem Bundesver-fassungsgericht,
haben sie es wegen ihres Verständnisses von »Welt« abgelehnt,
mehr als un-bedingt notwendig mit dem Staat zusammenzuarbeiten. Die Frage
nach den Ursachen für die offensichtlich veränderte Einstellung
der Zeugen Jehovas drängt sich auf.
Während in den juristischen
Verhandlungen um die Anerkennung als Körperschaft des öf-fentlichen
Rechts vor allem Rechtspositionen vertreten werden, sind – so meine These
– zwei Faktoren für die veränderte Haltung ausschlaggebend. Zum
einen versuchen die Zeugen Jehovas mit der Anerkennung als Körperschaft,
ihre gesellschaftliche Position zu verbessern, die im Zuge der Diskussion
um die sog. Sekten in den letzten Jahren in Mitleidenschaft gezogen wurde.
Zum anderen aber haben sich in den letzten Jahren Änderungen in der
von den Zeugen Jehovas vertretenen Lehre ergeben, insbesondere hinsichtlich
der für die Gemeinschaft bestimmenden Endzeiterwartung. Religionsgeschichtlich
kann dies als Übergang in eine Phase der gesellschaftlichen Etablierung
gesehen werden, die es der mit rund 100 Jahren relativ jungen Religionsgemeinschaft
ermöglicht, ihre bisherige Frontstellung gegen das »System der
Dinge« allmählich aufzugeben und eine sukzessive Integration
in die Gesellschaft zu betreiben. Inwiefern hier eine Wechselwirkung mit
den im Laufe des Verfahrens zur Anerkennung als Körperschaft aufgestellten
Kriterien für eine Gewährung dieses Status vorliegt, sollte Gegenstand
der Diskussion sein.
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Prof.
Dr. Ursula Spuler-Stegemann
Scharia versus
Grundgesetz
Samstag,
17. Februar, 16.45 Uhr
In Deutschland sind gläubige
Muslime vielfältigen Spannungen zwischen islamisch-religiösem
und säkularem Recht ausgesetzt. Da sie sich hierzulande in der Diaspora
befinden, ergeben sich neben der ganzen Breite der Auslegung dessen, was
Scharia ist, noch zusätzliche Aspekte, die aus dem Leben in einem
Land mit überwiegend nicht-muslimischer Bevölkerung resultieren.
Diese Problemfelder – konkretisiert an Einzelbeispielen – sollen in dem
Referat in den Blick genommen werden. Einbezogen werden sollen auch islamische
Positionen zum Grundgesetz und zu den Menschenrechten.
Wegen
einer Erkrankung von Frau Spuler-Stegemann konnte dieser Vortrag nicht
gehalten werden.
á
Dr.
Sebastian Murken
Spiritualität
als Lebenshilfe.
Implikationen
des Psychotherapeutengesetzes und des geplanten Gesetzes zur gewerblichen
Lebenshilfe
Samstag,
17. Februar, 16.00 Uhr
Der Vortrag diskutiert das
Verhältnis von Heil und Heilung aus gesetzlicher Perspektive und stellt
die Überlegungen und Diskussionen zu einem Lebensbewältigungshilfegesetz
vor. Es wird dargestellt, wie in der aktuellen Esoterik-Szene die Grenzen
zwischen Heilsangeboten und psychotherapeutischen Heilungsversprechen verschwimmen
und welche juristischen und praktischen Probleme sich daraus ergeben.
á
Prof.
Dr. Michael Ebertz
Ehe – ihre Schließung
und Scheidung im zivilen und kanonischen Recht
Samstag,
17. Februar, 17.30 Uhr
Kirchliches und staatliches
Recht weisen Gemeinsamkeiten und Ähnlichkeiten auf, aber auch Unterschiede
und Eigentümlichkeiten. Dies soll am Beispiel der rechtlichen Regulierung
der Institution der Ehe gezeigt werden, die bis zur Reformation nahezu
ausschließlich dem ka-no-nischen Recht unterlag. Kirchliches Eherecht
ist keinesfalls, wie häufig gesagt wird, statisch, sondern unterliegt
dem gesellschaftlichen Wandel. Insbesondere soll der Blick auf Innovationen
im kanonischen Eheschließungs- und Ehescheidungsrecht gelenkt werden,
die sich im Codex Iuris Canonici von 1983 manifestieren.
Wegen
einer Erkrankung von Herrn Ebertz konnte dieser Vortrag nicht gehalten
werden.
á
Prof.
Dr. Dr. Peter Antes
Wie hältst
Du's mit der Religion?
Religions-
und Alternativunterricht in Deutschland
Sonntag,
18. Februar, 9.30 Uhr
Das Thema »Religionen
und Recht« kann am Beispiel von Religions- und Alternativunterricht
in Deutschland besonders gut dargestellt werden. Der Vortrag wird dies
zunächst mit Blick auf andere Länder der EU tun, dann anhand
des Religionsunterrichts in Deutschland sowohl in rechtlicher als auch
in konzeptioneller Hinsicht vorstellen und schließlich an der Debatte
um den Alternativunterricht aufzeigen, und zwar bezüglich seiner rechtlichen
Stel-lung (Alternativ- oder Ersatzfach), seiner thematischen Schwerpunkte
und seiner staatspolitischen Funktion.
á
Prof.
Dr. Hartmut Zinser
Grenzen der Religionsfreiheit?
Sonntag,
18. Februar, 10.15 Uhr
Der Beitrag fragt nach den
Grenzen der Religionsfreiheit und stellt folgende Grundsätze zu den
Grenzen der Religionsfreiheit vor:
1. Es ist problematisch,
wenn Religionsgemeinschaften das Grundrecht der Religionsfreiheit in Anspruch
nehmen wollen, die in ihren Lehren und in ihrem Handeln Religionsfreiheit
selber ablehnen und z. B. einen Austritt verwehren. Es muß hier in
Anlehnung an das Prinzip der wehrhaften Demokratie eine wehrhafte Religionsfreiheit
gefordert werden.
2. Unter Berufung auf religiöse
Lehre können nicht die für alle gültigen Gesetze und Bestimmungen,
wie es z. B. in der Konvention des Europarates lautet, außer Kraft
gesetzt oder umgangen werden.
3. Die Freiheitsrechte eines
jeden müssen mit den Freiheitsrechten eines jeden anderen vereinbar
sein. Abhängige wie Kinder und Schutzbefohlene bedürfen eines
besonderes Schutzes der Rechtsgemeinschaft.
4. Staatliche Privilegien
und die Ausübung von Hoheitsrechten, wie sie die Körperschaften
des öffentlichen Rechts innehaben, können nur solchen Religionsgemeinschaften
verliehen werden, die rechtstreu sind und bereit sind, die verfassungsmäßige
Ordnung mitzutragen und deshalb mit dem Staat in Kooperation treten.
5. Es wird bei allen Fragen
darauf ankommen, Regelungen zu finden, die dem Grundsatz der Trennung von
Staat und Religion entsprechen und die »staatsfreie Angelegenheit
Religion« nicht wieder zu einer staatlichen Angelegenheit machen.
Abschlußdiskussion
mit den Referenten
á
Möglichkeiten
und Grenzen eines Religionspluralismus in Deutschland
Podiumsdiskussion
Moderation:
Tobias Frick
Sonntag,
18. Februar, 11.15 Uhr
Die religiöse Landschaft
Deutschlands hat sich in den letzten Jahrzehnten stark verändert.
Insgesamt nahm die Bindung der Bevölkerung an die christlichen Kirchen
ab. Durch den Zu-zug von Gastarbeitern wuchs gleichzeitig der Anteil muslimischer
EinwohnerInnen in Deutschland. Die medien- und verkehrstechnische Verkleinerung
der Erde zum global village eröffnete den Deutschen interessante religiöse
Alternativen zu den großen Kirchen. Seit dem Beitritt der neuen Länder
zur Bundesrepublik Deutschland teilt sich die religiöse Landschaft
zusätzlich in zwei sehr unterschiedliche Bereiche, da aufgrund der
politischen Ideologie der DDR die religiöse Betätigung zu gesellschaftlicher
Benachteiligung führen konnte.
Die religiöse Situation
einer Gesellschaft wandelt sich. Dieser Wandel erzeugt Anpassungsdruck,
dessen Intensität von der Stärke des Wandels abhängt. Die
neue Situation erfordert Anpassung von Seiten der Politik, der Kultur,
der Religionsgemeinschaften und der einzelnen Menschen. Doch wie hoch ist
dieser Druck in einer weitgehend säkularisierten Gesellschaft wie
der deutschen wirklich? Müssen sich die gesellschaftlichen Bereiche
anpassen, um das Zusammenleben aller zu ermöglichen und den sozialen
Frieden im Wesentlichen zu erhalten, oder ist Religion hier so nebensächlich,
daß dieser Wandel im Großen und Ganzen ignoriert werden kann?
Die Podiumsdiskussion wird
sich in einer ersten Runde diesem Themenkomplex anhand ausgewählter
Fragestellungen nähern. Im Anschluß an die vorhergehenden Vorträge
stellen sich Fragen zum Religionsunterricht und den Grenzen der religiösen
Freiheit vor dem Hintergrund des beschriebenen und noch zu erwartenden
Wandels. Um den bisherigen Fokus der Tagung über Europa hinaus zu
erweitern, werden die Konzepte von Multireligiosität, religiöser
Erziehung und gesellschaftspolitischer Gestaltung von Religion anhand des
japanischen Modells der modernen Gesellschaft aus einer kulturvergleichenden
Perspektive heraus betrachtet.
Der weitere Verlauf der
Podiumsdiskussion soll sich, wie in solchen Fällen üblich, zunehmend
der engeren Konzeption entziehen und von der Teilnahme aller belebt werden.
An
der Podiumsdiskussion nahm zusätzlich Prof. Dr. Michael Pye teil.
á