In der letzten Woche wurde ein neuer Report der Nicht-Regierungs-Organisation Amnesty International veröffentlicht. Es geht um die Diskriminierung von Muslimen in Europa. Das Medienecho ist kontrovers. Etwa wenn es, wie im Fall Frankreich, auch mit einer laizistischen Tradition zu tun hat, dass religiöse Symbole oder das Tragen religiöser Kleidung in bestimmten öffentlichen Räumen eingeschränkt worden sind. Das “Anti-Burka-Gesetz” allerdings kann genauso als Ausdruck von Islamophobie verstanden werden (vgl. Telepolis-Artikel “Ein Fall für den Europäischen Gerichtshof der Menschenrechte”). Menschenrechte und Religion(en) können sowohl in Konflikt miteinander geraten als es auch Menschenrechte in Bezug auf religiöse bzw. weltanschauliche Selbstbestimmung gibt. Schließlich haben Menschenrechte als ethischer Wertekanon auch in ihrer Diskussion immer schon Bezüge zur Philosophie und zu religiösen Traditionen. REMID interviewte aus aktuellem Anlass Ulrike Fell von der Themenkoordinationsgruppe Religion und Menschenrechte bei der deutschen Sektion von Amnesty International.
In einem Interview mit dem Flüchtlingsrat Leverkusen ging es letztes Jahr zum Tag des Flüchtlings um den Fluchtgrund (Un)Glaube. Wie häufig sind bei Amnesty International Einschränkungen der Religions- und Gewissensfreiheit ein Thema?
Die Themenkoordinationsgruppe Religion und Menschenrechte von Amnesty International Deutschland befasst sich einerseits mit Verletzungen des Rechts auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit, andererseits auch damit, Menschenrechtsanliegen allgemein, also nicht nur bezogen auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit, in den Dialog mit Religionsgemeinschaften hineinzutragen. Innerhalb von Amnesty International und auch innerhalb der Themenkoordinationsgruppe Religion und Menschenrechte ist insofern das Thema Religions- und Weltanschauungsfreiheit immer nur ein Thema unter eben auch anderen Themen. Manchmal sind in einem Fall auch zugleich mehrere Menschenrechte betroffen, darunter dann eventuell das Recht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit, ohne dass hierüber eine gesonderte Statistik geführt wird. In wievielen Fällen wir als Themenkoordinationsgruppe aktiv werden, hängt nicht zuletzt von unseren eigenen Kapazitäten ab – alle Mitglieder der Themenkoordinationsgruppe sind ehrenamtlich bei Amnesty International und in der Gruppe tätig – und sagt insofern nichts über das Ausmaß der tatsächlich vorkommenden Verletzungen des Menschenrechts aus. Hierüber können wir mangels eigener entsprechender statistischer Erhebungen durch Amnesty International keine zuverlässige Aussage machen.
Dies vorweg geschickt: Über einen Zeitraum von ca. einem halben Jahr sind wir als Themenkoordinationsgruppe in etwa 10 Fällen mit Aktionen aktiv geworden. Hierzu gehören beispielsweise Appellbriefaktionen für einen verhafteten katholischen Priester und Menschenrechtler in Vietnam, für einen inhaftierten und schwerkranken buddhistischen Mönch in Burma/Myanmar, einen von der Todesstrafe bedrohten protestantischen Pastor im Iran und für schiitische Muslime, die in Indonesien bedroht und gewaltsam attackiert worden sind, um nur einige der Fälle zu nennen. An solchen Appellaktionen kann sich jeder und jede beteiligen. Wer diesbezüglich selbst aktiv werden möchte, kann sich per Mail-Anfrage („Aufnahme in Aktionsverteiler“) an [email protected] in einen entsprechenden E-Mail-Aktionsverteiler aufnehmen lassen.
Wie gut schneiden da eigentlich die westlichen Industriestaaten ab? Wie sieht es in Deutschland im Besonderen aus?
Nun, wir führen hierüber keine Statistik und auch keine Einteilung auf einer Skala, wer wie gut oder schlecht ist. In diesem Sinne können wir da keine verlässlichen Angaben machen oder Einschätzungen und Bewertungen abgeben. Aber auch in westlichen Industrienationen kommt es zu Menschenrechtsverstößen und dies auch und gerade – vielleicht kann man sogar sagen zunehmend – mit Blick auf das Recht auf Religionsfreiheit.
Hier ist es wichtig, sich zunächst noch einmal bewusst zu machen, was das Recht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit eigentlich beinhaltet, nämlich gemäß Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen die Freiheit, überhaupt einen Glauben und eine Religion zu haben oder nicht zu haben, und „seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.“ In dieses Recht in seinen vielfältigen Ausprägungen wird immer wieder eingegriffen und das Recht verletzt, auch in westlichen Industriestaaten und auch in Europa. Meist geht es hier weniger darum, ob jemand gleichsam privat einer Religion angehört, sondern darum ob und wie dies in Gemeinschaft praktiziert werden kann bzw. öffentlich bekannt wird.
Amnesty International hat gerade ganz aktuell unter dem Titel Choice and prejudice: discrimination against Muslims in Europe (AI-Index no: EUR 01/001/2012; vgl. Amnesty-Bericht: Diskriminierung von Musliminnen und Muslimen in Europa) einen Bericht über Diskriminierung von Muslimen in Europa veröffentlicht. Deutschland wird in diesem Bericht zwar nicht behandelt, aber mit Belgien, Frankreich, den Niederlanden, Spanien und der Schweiz stehen hier neben der ebenfalls berücksichtigten Türkei in erster Linie westliche Industrienationen im Fokus.

Demonstration am Brandenburger Tor "Der Arabische Frühling darf nicht verblühen" zum Weltfrauentag 2011. Copyright: Anmesty International.
Wie der Bericht belegt, gibt es zum Teil bereits gesetzgeberische Mängel und kommt es darüber hinaus ganz praktisch im Arbeitsleben, in Schule und Bildungswesen oder auch beim Bau von Moscheen und der Einrichtung von Gebetsräumen zu Diskriminierungen aufgrund der Religion.
Ein sensibles Thema, das in dem Bericht aufgegriffen wird und auch in Deutschland immer wieder in der Diskussion ist, ist beispielsweise der Umgang mit dem Tragen religiöser Symbole und Kleidung, ein Thema, das vor allem Frauen immer wieder betrifft. Das Recht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit umfasst grundsätzlich auch das Recht, religiöse Symbole und Kleidung zu tragen oder nicht zu tragen, es umfasst also positiv das Recht, seinen Glauben durch Tragen religiöser Symbole und Kleidung auszudrücken wie auch negativ das Recht, dies gerade nicht zu tun. Jedes Individuum darf hierüber selbst entscheiden und keinerlei Druck ausgesetzt werden, entsprechende Symbole und Kleidung zu tragen oder nicht zu tragen. Verbote, bestimmte Symbole oder Kleidungsstücke in der Öffentlichkeit zu tragen, können das Recht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit verletzen, wenn hiermit keine legitimen Ziele (wie öffentliche Gesundheit oder Sicherheit) verfolgt werden und sie nicht notwendig und angemessen zur Erreichung dieser Ziele sind. Dies muss von Fall zu Fall genau geprüft werden. Der Bericht zeigt, dass es hier immer wieder zu Diskriminierungen von Muslimen wegen des Tragens religiöser Symbole und Kleidung sowohl in der Arbeitswelt als auch im Bildungswesen kommt. So haben Frauen, die sich entscheiden, ein Kopftuch zu tragen, oft erhebliche Schwierigkeiten eine Anstellung zu finden. In Belgien, Frankreich und den Niederlanden etwa gibt es zwar eine Anti-Diskriminierungsgesetzgebung. Dennoch wurde Frauen, die religiöse Symbole und Kleidung trugen, die Anstellung deshalb mit der Begründung verweigert, dies „gefalle Kunden nicht“, sei für das „Corporate Image“ nicht förderlich oder „entspreche nicht dem Prinzip der Neutralität“. In der Schweiz fehlt es bereits an einer entsprechenden Anti-Diskriminierungsgesetzgebung, was die Chancen von Diskriminierungsopfern noch einmal verschlechtert.
Ein weiteres Thema, das der Bericht ausführlich behandelt, sind die Schwierigkeiten, mit denen Muslime konfrontiert sind, wenn es darum geht geeignete Gebetsräume einzurichten oder Moscheen zu bauen. Auch in diesem Bereich wurden erhebliche Diskriminierungen festgestellt. Amnesty International fordert deshalb von den Europäischen Institutionen und Regierungen, das Thema Diskriminierung von Muslimen dringend anzugehen und geeignete Gesetze, Strategien und Maßnahmen zu ergreifen, hier Abhilfe zu schaffen. Der genannte Bericht enthält hierzu konkrete Empfehlungen.
Nun sind Einschränkungen der Religionsfreiheit nicht die einzige Möglichkeit, das Thema Religion und Menschenrechte zu betrachten. Sowohl kann man die Menschenrechte als Ausdruck einer bestimmten Tradition, die humanistische, aber auch religiöse Wurzeln hat, ansehen, als auch fußen häufig Verletzungen der Menschenrechte auf religiösen Weltbildern. Wie geht Amnesty damit um?
Amnesty International ist politisch wie auch weltanschaulich neutral. Für die Arbeit von Amnesty International maßgeblich sind grundsätzlich die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die – hierin fußenden – internationalen Menschenrechtsabkommen (z. B. der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte, der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, UN-Anti-Folter-Konvention). Hieran orientieren wir uns und hierauf berufen wir uns, wenn wir auf Verletzungen der Menschenrechte aufmerksam machen bzw. ihre Einhaltung fordern. Soweit Religionsgemeinschaften die Geltung der Menschenrechte aus ihrer eigenen religiösen Überzeugung herleiten, kann dies im Dialog mit ihnen ein Anknüpfungspunkt sein.
Einschränkungen der in den internationalen Abkommen anerkannten Menschenrechte unter Berufung auf eine Religion sind für Amnesty International nicht akzeptabel. Dies gilt z. B. für die Gleichberechtigung von Mann und Frau ebenso wie etwa für Körperstrafen oder Beschränkungen, ein religiöses Bekenntnis aufzugeben oder zu wechseln und eine Religionsgemeinschaft zu verlassen oder einer solchen beizutreten, aber auch für jedes andere Recht.
Ein besonderes Thema in z.B. evangelischen (und evangelikalen) Netzwerken ist die “Christenverfolgung”. Hier geht es zumeist weniger um Minderheiten z.B. altorientalischer Kirchen, sondern um missionierende Freikirchen, die auch schon mal durch ihre Mission in eine Verfolgungssituation geraten sind. Welche Position hat Anmnesty zu diesen Fällen?
Für Amnesty International spielt es keine Rolle, ob es sich bei einem Menschen, dessen Menschenrechte – sei dies das Recht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit oder ein anderes Recht – verletzt werden, um einen Christen, Muslim, Juden, Buddhisten, Hindu, Bahai’i, Angehörigen einer anderen Religion oder auch um einen Atheisten oder Agnostiker handelt. Amnesty International setzt sich unabhängig von der Religion, Weltanschauung oder politischen Überzeugung, die er oder sie vertritt, (und ebenso unabhängig von Alter, sozialer oder ethnischer Herkunft, Geschlecht oder geschlechtlicher Orientierung) für jeden Menschen ein, dessen Menschenrechte verletzt werden. Wir arbeiten weder gezielt für die Rechte nur einer bestimmten Gruppe, noch wenden wir uns gezielt nur gegen Menschenrechtsverletzungen, die von einer bestimmten Gruppe begangen werden. Ebensowenig sparen wir bestimmte Gruppen aus. Konkret bedeutet dies, dass Amnesty International sich also für ein Mitglied einer Freikirche, wenn dieses Opfer von Menschenrechtsverletzungen wird, genauso einsetzen wird wie für jeden anderen Menschen in einer vergleichbaren Situation auch, nicht mehr und nicht weniger.
Mir ging es nicht so sehr darum, welcher Religion jemand angehört. Eher wie man die Praxis der Mission einschätzt, enthält eine solche doch die Voraussetzung wiederum andere Religionen für geringer zu schätzen. Schließlich geht es darum, Menschen aus einem Zustand des angeblichen Unwissens oder Unglaubens in einen anderen zu überführen. Dadurch kann man aktiv an der Fortsetzung eines Konfliktes beteiligt sein.
Menschenrechtlich betrachtet ist da der Unterschied zwischen politischen und religiösen Überzeugungen an dieser Stelle kaum bedeutsam. Sowohl Menschen, die eine politische Überzeugung haben, als auch Menschen, die einer Religion folgen, zeigen oft ein Interesse daran, andere von ihrer Auffassung zu überzeugen. Solange sie dies mit friedlichen Mitteln und ohne Befürwortung oder Aufforderung zu Gewaltanwendung tun, wird Amnesty International sich auch dafür einsetzen, dass sie dies tun können. Für uns ist also nicht die politische oder religiöse Überzeugung maßgeblich, die jemand vertritt, sondern die Art und Weise, wie er oder sie dafür eintritt. Wer indes gewaltsam und unter Verletzung der Rechte anderer „missioniert“, sei dies politisch oder religiös, wird unsere Unterstützung in diesem Sinne nicht finden. Davon unberührt, das sei an dieser Stelle vorsorglich erwähnt, setzt Amnesty International sich jedoch in jedem Fall selbstverständlich weiter auch bezüglich dieser Menschen für die Einhaltung grundlegender Rechte, die ein faires Gerichtsverfahren erfordert, und insbesondere für die Beachtung des Folterverbots und gegen die Anwendung der Todesstrafe ein.
Können Menschenrechte miteinander in Konflikt geraten? Inwiefern hat das dann etwas mit Religionen / besonderen ethnischen Vorstellungen zu tun?
Menschenrechte an sich stehen nicht in einem Konflikt zueinander. Menschenrechte finden jedoch in den Menschenrechten anderer ihre Grenze. Das Recht auf persönliche Freiheit kann also beispielsweise grundsätzlich nicht dazu berechtigen, anderen Schaden zuzufügen. Die aus den Menschenrechten erwachsenden Pflichten eines Staates, diese Rechte zu achten, zu schützen oder sogar aktiv zu verwirklichen und zu erfüllen, können zudem im Einzelfall solche Fragen aufkommen lassen, etwa bei Knappheit der Mittel. Ermessensentscheidungen und Entscheidungskriterien und müssen sich jedoch auch dann an den Grundprinzipien der Menschenrechte messen lassen. Käme es beispielsweise in einem Land zu einer Nahrungsmittelknappheit und die Regierung des Landes verfügte über eine nicht für die gesamte Bevölkerung ausreichende Menge Nahrungsmittel zur Verteilung, so wäre die Verteilung der Nahrungsmittel nur an die Angehörigen einer bestimmten Religion ebenso wie der Ausschluss gerade der Angehörigen einer bestimmten Religion von der Verteilung ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot. Vielmehr müssten die Verteilungskriterien unter Beachtung menschenrechtlicher Grundsätze erarbeitet werden.
Ein anderes Thema, das häufiger mit religiösen Ideen zu tun haben dürfte, dürfte die Berührung von Menschenrechtsfragen im Kontext von Religion und Gesundheit sein. Wie sehr spielen religiös begründete bzw. “ethnische” Konzepte von Krankheit und ihrer Heilung bei der Beurteilung der Situation der Menschenrechte eine Rolle?
Mir ist nicht ganz klar, wie diese Frage zu verstehen ist. Vielleicht können Sie diese näher erläutern?
Vermutlich gibt es Fälle von Menschenrechtsverletzungen, die mit traditionellen Konzepten von Krankheit und Heilung zusammenhängen – oder auch mit solchen, die zwar neue Entwicklungen darstellen, aber sozusagen eher eine alternative als eine “Schulmedizin” darstellen (d.h. eine nach wissenschaftlichen Kriterien anerkannte Medizin). Umgekehrt kann auch die Unterdrückung oder Sanktionierung solcher Formen einer anderen Medizin mit Menschenrechtsfragen zusammenhängen. Wird dadurch deutlicher, worauf meine Frage zielte?
Vorstellbar wäre ein Konflikt etwa da, wo eine medizinische Behandlung aus religiösen Gründen abgelehnt wird und sich die Frage stellt, ob eine zwangsweise Behandlung vorzunehmen ist. Dies ist etwa relevant, wenn Eltern eine medizinische Behandlung ihrer minderjährigen Kinder aus religiösen Gründen ablehnen, wodurch das Kind Schaden zu nehmen droht. Wenn hier das Recht des Kindes auf Leben und Schutz seiner Gesundheit höher gewertet wird als das Recht der Eltern, ihr Kind nach den Regeln ihrer Religion aufzuziehen und zu behandeln, das Kind also gegen den Willen der Eltern medizinisch behandelt wird, so ist dagegen aus menschenrechtlicher Sicht jedenfalls nichts einzuwenden. Menschenopfer oder Menschenversuche unter Berufung auf die Religion hingegen wären nicht vom Recht auf Religionsfreiheit gedeckt.
Dann erinnere ich mich noch an Fälle, in denen etwa in der früheren Sowjetunion politische Gegner – und diese konnten systembedingt auch und gerade religiöse Menschen sein – als vermeintlich psychisch Kranke in geschlossenen psychiatrischen Einrichtungen untergebracht wurden. Dabei handelte es sich indes um einen Missbrauch medizinischer Gründe als Vorwand. Insofern liegt auch hier letztlich kein Konflikt zwischen Religion und (Schul-)Medizin vor. Problematisch wäre es selbstverständlich aber auch heute zu betrachten, wenn Religion als solche als eine Krankheit betrachtet und zwangsweise „behandelt“ würde. Ebenso wäre es aus menschenrechtlicher Sicht nicht zulässig, Menschen etwa wegen ihrer Religionszugehörigkeit von einer medizinischen Behandlung oder generell vom Zugang zum Gesundheitswesen auszuschließen. Auch wird man einem Menschen grundsätzlich nicht verbieten können, sich – möglicherweise aus religiösen Gründen – einer bestimmten schulmedizinisch nicht anerkannten Behandlung zu unterziehen, solange hierdurch nicht die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt wird. Hier wird es nun aber äußerst spekulativ und tatsächlich bedürfte es sicher einer konkreten Betrachtung des Einzelfalls.
Auf den Punkt gebracht: Wie ist Ihr Fazit zur aktuellen Situation der Religionen betreffenden Menschenrechte?
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Recht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit auf vielfältige Art und Weise berührt und verletzt werden kann und leider auch immer noch wird.
Danke für das Interview.
Kontaktdaten Ulrike Fell
Amnesty International – Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V.
Themenkoordinationsgruppe Religion und Menschenrechte
Internet:www.amnesty-religion.de – [email protected]
Das Interview führte Kris Wagenseil.
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Vgl. unsere Auswertung des Amnesty International Report 2012 zur Religionsfreiheit.