Eher bürgerlich und schlicht wirken die beiden. Kathrin Oertel und René Jahn geben dem Mitteldeutschen Rundfunk als Pediga-Anhänger (“Patriotische Europäer gegen Islamisierung des Abendlandes”) ein Interview. Ihre Antworten vermischen Asylfragen mit Ängsten vor “dem” Islam (etwa verweist Frau Oertel auf Südfrankreich: dort gebe es inzwischen mehr Moscheen als Kirchen). Während hier bei den erschreckend zahlreich gewordenen Anti-Islam-Demonstrationen diffuse Ängste dominieren, bemühen sich andere um eine “sachgerechte Islamdebatte” – so ein Bericht über eine Konferenz “Menschenrechte statt Scharia” in der aktuellen MIZ (Nr. 3/14, S. 19f.), herausgegeben vom Internationalen Bund der Konfessionslosen und Atheisten. Die Medien würden Islamkritik “einseitig als thematisches Stammgebiet rechtspopulistischer Kräfte darstellen”. Doch auch der auf der Konferenz beschlossene “Wiener Appell” (man googele selbst) “[g]egen die Ausbreitung islamischer Herrschaftskultur in Europa” hat mit der “Bürgerbewegung Pax Europa” mindestens einen rechtspopulistischen Unterzeichner (Version November 2014), der über eine “schleichende Islamisierung” Europas aufklären will und als “islamfeindlich” gilt. [Nachtrag 10. Mai 2015: Der MIZ-Bericht aus der Rubrik “Zündfunke” erwähnt zwar diesen Appell, allerdings nicht dessen Unterzeichner und Überschrift]. Wann handelt es sich um Islamhass, wann um eine am Islam spezifizierte Religionskritik, die – würde man sie verbieten – tatsächlich als ein “Ende der Aufklärung” verstanden werden müsste?

Die automatische Vervollständigung bei Google macht bei bestimmten Begriffen Diskriminierungen deutlich. Bei der Eingabe “Judentum ist…” wurde diese Funktion durch die Suchmaschine bereits abgestellt.
Diskriminierungen festellen, Islamophobie definieren
Als Religionswissenschaftler bin ich nicht daran interessiert, eine normative Antwort auf die Frage, ob man den Islam kritisieren darf, zu geben. So etwas hätte mit Wissenschaft nichts zu tun. Es geht vielmehr darum, dass man Diskriminierungen feststellen und Islamophobie definieren können möchte (vgl. Interview Islamophobie: Pauschale Ablehnung einer gesamten Religionsgemeinschaft hat mit Religionskritik nichts zu tun). Dass man bisweilen mit einem solchen Ansprechen von gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeiten sogar juristische Probleme bekommen kann, zeigt der Fall Jürgen Elsässer gegen Jutta Ditfurth, wo es um Antisemitismus geht:
Die Richterin am Landgericht München I hat (am 8.10.2014) mit ihrer furchtbaren Antisemitismus-Definition Deutschland auf einen Schlag von der Mehrheit seiner Antisemiten befreit:
»Ein glühender Antisemit in Deutschland ist jemand, der mit Überzeugung sich antisemitisch äußert, mit einer Überzeugung, die das III. Reich nicht verurteilt und ist nicht losgelöst von 1933-45 zu betrachten vor dem Hintergrund der Geschichte.«
Nach dieser Logik wäre es untersagt, Menschen Antisemiten zu nennen, wenn sie andere Menschen antisemitisch beleidigen, sie diskriminieren und mit Hass verfolgen. Ein Antisemit wäre nur dann einer, wenn er sich affirmativ auf die Jahre 1933 bis 1945, auf den NS-Faschismus und auf Auschwitz bezieht. Jüdischen Menschen könnte künftig ohne weiteres eine »Weltverschwörung« unterstellt werden. Antisemitische Machwerke wie Die Protokolle der Weisen von Zion könnten in Schulbibliotheken stehen. (Quelle: Jutta-Ditfurth.de; vgl. zu ihr auch den Beitrag “Die Linke und die Religion“)

Auszug aus einer Grafik der Menschenrechtsorganisation Tell MAMA (Measuring Anti-Muslim Attacks; tellmamauk.org). Sie listet antimuslimische Hassverbrechen in London im Abgleich mit medialen Ereignissen: 2012 der antiislamische Film “Innocence of Muslims”, 2013 der Mord an Lee Rigby, 2014 der “Trojan Horse”-Skandal, Demos mit Bezug zum Gaza-Konflikt und Antisemitismus, Morde an Journalisten durch IS(IS) im Irak. Klicken Sie zur Vergrößerung auf die Grafik.
Der Islam und “ein naturalistisches und emanzipatorisches Weltbild” (MIZ, Editorial, S. 2)
Der oben genannte Tagungsbericht ist allerdings nicht der einzige Artikel mit Islambezug im entsprechenden MIZ-Heft des Internationalen Bundes der Konfessionslosen und Atheisten [Nachtrag 9. Mai 2015: Folgende Zeilen nehmen nur Stellung zu einzelnen Artikeln einer einzigen Ausgabe und sind somit keine generelle Beurteilung der MIZ oder des IBKA]. Frank Welker spricht sich dafür aus, dass der Islam nicht ins Klassenzimmer gehöre (S. 21-24: “[Fazit:] Der Staat fördert durch diese Politik und die immer umfassendere Förderung konservativer muslimischer Gruppen letztlich nicht die Terrorbekämpfung, sondern die Renaissance konservativer Wertvorstellungen inklusive eines mittelalterlichen Frauenbildes”; [Nachtrag 9. Mai 2015 nach freundlicher Mitteilung: Link zur Online-Version des Artikels]). Ein anonymer Beitrag in der Rubrik “Blätterwald” (S. 45f.; Link nachträglich ergänzt) über einen Artikel der Neuen Osnabrücker Zeitung (NOZ) betrifft den Kabbarettisten Dieter Nuhr und die gegen ihn erhobene Anzeige “wegen Beschimpfung von Religionsgemeinschaften” (§166 StBG) [Nachtrag 23. Mai 2015: Toka Erhat scheiterte genauso mit dieser Anzeige wie Nuhr später gegen ersteren; vgl. Telepolis: Komödiant darf “Hassprediger” genannt werden vom 20. Mai]. Der NOZ-Artikel hatte unter anderem den Migrationsforscher Klaus J. Bade zitiert: “Da verwechselt einer den Islam mit dem Islamischen Staat. Das hat in etwa so viel miteinander zu tun wie eine Kuh mit dem Klavierspiel”. Der anonyme IBKA-Beiträger schließt: Bade verhöhne die Opfer “religiöser Gewalt” – und das ohne irgendeine geographische Spezifikation. Also scheint es auch um Opfer religiöser Gewalt durch Muslime in Deutschland zu gehen [9. Mai 2015:] um den Islam “als solchen” zu gehen, dem diese “religiöse Gewalt” grundsätzlich als zu seinem Wesen gehörend angerechnet werden sollte. Dem IBKA-Beitrag geht es letztlich darum, zu “entlarven”, dass der die Anzeige aufgebende Muslim Öffentlichkeitsarbeit für die Millî-Görüş-Gemeinde (IGMG) Oldenburg betreibe, die NOZ sei also auf ein “geschicktes Kommunikationsmanöver einer islamistischen Vereinigung […] hereingefallen”. Eine Bildunterschrift fragt dazu: “Schlampig recherchiert oder versteckte Sympathie?”. Vielleicht hat ja auch der MIZ-Autor schlecht recherchiert, denn der NRW-Verfassungsschutz gibt für die größten konservativ-islamischen Gemeinschaften aktuell Entwarnung:
Ihm zufolge gibt es keinen Grund, die Gülen-Bewegung wegen verfassungsfeindlicher Tendenzen zu beobachten. Und im Falle der IGMG stellen die Verfassungsschützer in Aussicht, dass deren bisherige Einstufung als islamistisch aufgegeben werden könnte (Welt am 8. Dezember, ähnlich der Verfassungsschutz im Bund bereits im April: Milli Görüs ab jetzt unbeobachtet).
Zunächst irritieren in der MIZ das Vokabular und die Ausdrucksweise. “[G]eschicktes Kommunikationsmanöver”? Was macht es für einen Unterschied, ob der die Religionsbeleidigung anzeigende Muslim dieser oder jener muslimischen Richtung angehört? Ist das wirklich Ausdruck eines Differenzierungsversuches? Was soll diese alberne Sympathie-Unterstellung an die Adresse der Neuen Osnabrücker Zeitung in der Bildunterschrift? Warum demgegenüber diese allgemeine Zuschreibung “religiöser Gewalt” an “den” Islam?

Das Collectif Contre l’Islamophobie en France (CCIF) bietet eine Karte mit islamophoben Übergriffen. Eine genaue Erläuterung zur Karte und ihrer Systematik konnte nicht gefunden werden. Eine spontane Stichprobenprüfung ergab als Datierungsrahmen der Ereignisse 2011-14. Nicht alle Daten sind mit Zeitangabe versehen. Per Klick auf die Grafik kommen Sie zur Map-Applikation des CCIF. Diese Organisation steht auch in der Kritik, u.a. weil sie mit der europäischen Jugendorganisation FEMYSO, die der Muslimbruderschaft zugerechnet wird, zusammenarbeitet.
Islamophobie und Religionskritik
Das Entscheidende an einer gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit ist, dass die angesprochene Gruppe qualitativ eine herausgehoben andere – negative – Wertung erfährt, die sie von allen anderen Gruppen abhebt (neben der offen hostilen – also feindlichen – Variante ist eine benevolente, also gutmeinende Form denkbar). Als Beispiel sei ein Kommentar unter dem REMID-Interview “Studie über Junge Freiheit: Christentum und Islamfeindlichkeit statt Heidentum” angeführt. Der Kommentar wurde nur gekürzt und umfangreich kommentiert freigeschaltet. Weggefallen ist neben Beleidigungen an unsere Adresse auch eine Sympathiebekundung des Kommentators zur Pegida-Bewegung. Ein vermeintlicher Eroberungswille “des Islam” (dessen Unterstellung aber eigentlich nur antimuslimische Propaganda der Frühen Neuzeit und des Mittelalters fortschreibt), “die” Scharia (man vgl. jeweils die Kommentierungen des Kommentars, die hier z.B. auf die Vielfalt von Scharia-Realisierungen und die Existenz von Staaten mit muslimischer Mehrheit ohne Scharia hinweisen) sowie Einschränkungen von Frauen-, Kinder- und Tierrechten sollen als “Beweise” dienen, dass es sich um eine “Terrorideologie” handele. Versucht man, dem Kommentator ein ehrliches Diskussionsinteresse zuzusprechen, kommt man zu dem Eindruck, dass hier jemand grundsätzlich gegen jegliche Formen religiöser Gewalt argumentiert. Doch der erste Satz des Kommentars macht deutlich, dass es gerade nicht um allgemeine Religionskritik gehen kann: “Für mich als katholischer Christ steht fest, dass der Islam keine Religion, sondern eine pure Terrorideologie ist […]”. Schließlich lassen sich vergleichbare Kritikpunkte in fast allen Religionen finden (vgl. Interview mit UN-Sonderberichterstatter Heiner Bielefeldt in der Stuttgarter Zeitung vom 20. November: „Keine Religion ist unschuldig“). Der Umstand, dass Religionen konservativ sein können und dann diverse Rechte in traditioneller oder fundamentalistischer Auslegung beschneiden, ist sicherlich eine Herausforderung für Menschenrechtsarbeit. Es gilt abzuwägen. Auf keinen Fall darf dabei eine Zuspitzung so tun, als wären Frauenrechte nur ein Problem für “den” Islam. Auch bei Religionsfreiheit allgemein vermitteln Diskurse um “Christenverfolgung” eine vergleichbare Zuspitzung auf den Islam als religionsfreiheitseinschränkend. Allerdings wenn man neben Verfolgungen Diskriminierungen und Einschränkungen einbezieht, sind es nicht im besonderen Maß die muslimisch geprägten Länder, welche als Problemstaaten auffallen: “Vielmehr sind unter diesem Blickwinkel Islam und Christentum in ähnlicher Weise anfällig” (vgl. Religionsfreiheit und religiöse Vielfalt 2014: Indikatoren und Berichte). Und auch das ist wiederum insofern einzuschränken, als dass diese Religionen erst durch ihren Verbreitungsgrad entsprechend auffallen. Auch Buddhisten und Hindus sind gerade nicht “unschuldig”.

Der Gender Inequality Index (2008) des United Nations Development Programme (undp.org): Der dunkelste Rotton steht für starke Ungleichheit (0,74 – 0,84), das Weiß mit dem geringsten Rotstich für weniger Ungleichheit (0,17-0,24). Grau bedeutet, dass keine Daten vorliegen. Auch hier fallen wenige “islamische Länder” heraus, etwa haben die Vereinigten Arabischen Emirate und Großbritannien die gleiche Farbe. Laut Amnesty International Report 2011 gibt es allerdings in den Emiraten noch kein Gesetz, das Gewalt gegen Frauen strafbar mache (dafür besteht offiziell keine Verschleierungspflicht). Demgegenüber nimmt ein “Iran German Radio” (german.irib.ir) 2011 einen England betreffenden Bericht der UNO von 2008 über die Verbreitung von häuslicher, körperlicher und sexueller Gewalt zum Anlass, England und anderen westlichen Gesellschaften eine “schwere Moralkrise” zu unterstellen. Zwar geht es dabei auch um Berufstätigkeit und Lohnunterschiede (pay gap), aber der Relativierungsversuch betont zugleich “abnehmende Heiratsquoten” und die Situation von “Einwandererfrauen”.
Public-Domain-Grafik von Gromat (2011).

Diese Grafik zeigt, in welchen Ländern wie gesetzlich mit Schwangerschaftsabbruch umgegangen wird. Je nach dem, welche Frauenrechte betont werden, ergeben sich unterschiedliche Eindrücke der konservativen Verfasstheit von Ländern außerhalb, aber auch innerhalb Europas.
Grafik von NuclearVacuum unter Creative Commons Lizenz CC BY-SA 3.0.
Legende:
Man vergleiche zudem folgende Auswahl an Karten: Women status world map 2011, basierend auf Daten der Journalistin Lauren Streib, “Chidren’s Rights Worldwide 2015” der NGO Humanium sowie die “Trans Murder Monitoring Maps” von Transgender Europe (THEU).
Beispiel: “Religiöse Gewalt” in “islamischen Ländern”
Wir haben es mit einer interessanten Vermischung von Argumenten zu tun, wenn “dem” Islam eine besondere Gewaltaffinität unterstellt wird (was man auf Pegida-Niveau, aber auch innerhalb der akademischen Debatten finden kann). Oft sind damit die hadd-Strafen einer strengen Auslegung der Scharia gemeint, wie sie in nur wenigen Staaten praktiziert wird (“[i]nsbesondere die Hadd-Strafen [Körperstrafen wie Steinigung, Auspeitschen] werden nur noch in wenigen Staaten wie Saudi-Arabien, im Iran, Sudan, in Somalia, in Teilen Nigerias und in Pakistan angewandt”; zudem ist die Wiedereinführung der hadd-Delikte in einigen Staaten, zuletzt 2014 in Brunei, als Politikum zu sehen; Mathias Rohe: Das islamische Recht, S. 264). Ein solcher Fokus auf “religiöse Gewalt” als spezifisch islamisch suggeriert u n t e r U m s t ä n d e n :
- (a) Todesstrafe und Folter könnten demnach potenziell oder im Einzelfall als legitim (oder weniger schlimm) erscheinen, wenn sie nichts mit Religion zu tun hätten; diese Gewaltformen als spezielle “religiöse Gewalt” zu thematisieren, lässt alle, die aus nicht-religiösen Gründen foltern oder Todesstrafen durchführen, außen vor (“neutraler” wäre eine allgemeine Ächtung von Folter und Todesstrafe, die in ihren anschaulichen Beispielen auch solche bringt, die nichts mit islamischen Staaten zu tun haben);
- (b) zugleich kann umgekehrt der Eindruck entstehen, z.B. Blasphemie (oder Konversion bei Apostasie, d.i. Abfall vom Glauben) sei in bestimmten Fällen tatsächlich sinnvoll juristisch zu belangen; also selbst die religiöse Begründung eines Straftatbestandes ist eigentlich gar nicht der Grund der Kritik, sondern die Härte des Strafmaßes; dass Blasphemiegesetze grundsätzlich Religionsfreiheit eingrenzen (gerade bei Atheisten und neuen Religionen), wird übersehen (“neutraler” wäre eine Forderung, überall jegliche Blasphemie-Gesetze abzuschaffen; die Europäische Union könnte mit gutem Beispiel vorangehen; eine Möglichkeit wäre es z.B. statt des Rückgriffs auf eine letztlich religiös begründete Kategorie “Blasphemie” alternativ eine “säkulare” Anti-Diskriminierungs-Gesetzgebung vorzuschlagen);
- (c) nur ein Islam mit “religiöser Gewalt” wäre ein “richtiger” Islam; die Gegenbeispiele zählen jedenfalls nicht (und man liefert den entsprechenden Extremisten Steilvorlagen für ihre Propaganda).
Man kann also zu dem Schluss kommen, dass der Begriff “religiöse Gewalt” in diesem Justiz betreffenden Kontext eine Chimäre ist (anderes gilt für die Verwendung des Begriffs bei Übergriffen durch gesellschaftliche Gruppen). Hier in der fraglichen Kritik bestimmter Scharia-Realisierungen geht es offenbar weder um zivileren Strafvollzug noch um ausschließlich säkulare Straftatbestände. Einschränkend und auf das “unter Umständen” zurückkommend, ist es aber auch nicht von der Hand zu weisen, dass eben unter den Staaten, die foltern und die Todesstrafe anwenden, islamische Staaten eine besondere Rolle spielen und dies unter anderem auch wegen der jeweiligen Blasphemie-Gesetzgebung. Es dürfte auch emotional-politischen Gründen geschuldet sein, diese wiederum besonders hervorzuheben, insofern ein hingerichteter Drogenschmuggler weniger Sympathiepunkte erhalten dürfte als ein sozusagen “Unschuldiger”. Außerdem wird mit dem Kriminalisieren von Konvertiten eine besondere Religionsfreiheit betreffende Kategorie angesprochen (vgl. auch unser Gespräch mit Amnesty International). Da aktuell ausschließlich aufgrund islamischer Interpretationen Apostasie überhaupt bestraft wird (vgl. Grafik “Laws Penalizing Apostasy, 2011” im Artikel des PEW Research Centers: “Laws Penalizing Blasphemy, Apostasy and Defamation of Religion are Widespread” [Nachtrag, 20. Dez.: In einigen Bundesstaaten Indiens gibt es Gesetze, welche Konversionen erschweren]), besteht in diesem Kontext schon ein Grund für eine spezifische Kritik, die an genau diese 20 Staaten zu adressieren ist, aber nicht an den Islam im Allgemeinen, denn die Organisation für Islamische Zusammenarbeit OIC mit Sitz in Dschidda hat als Mitglieder 56 Staaten, in denen der Islam Staatsreligion, Religion der Bevölkerungsmehrheit oder Religion einer großen Minderheit ist. Die Mehrheit der so gesehen “islamischen” Länder bestraft Apostasie also nicht. Es ist also auch verkürzt zu sagen, der Islam sei die Religion, welche Apostasie verurteilt. Schließlich wurden solche Gesetze im Christentum ebenfalls historisch angewendet. Ebenso wäre es fatal, dem Islam – obwohl faktisch weniger als die Hälfte der Staaten betroffen ist – damit eine Reformunfähigkeit zu unterstellen, während man beim Christentum offenbar längst akzeptiert hat, dass dieses sich verändert. Man vergleiche einen Brockhaus-Artikel (1902-1910), der Apostasie noch ganz ohne Islam denkt:
Die röm. Kirche hat die “Apostasie” oft mit dem Feuertode bestraft und hält den Anspruch auf weltliche Strafen heute noch aufrecht. In Rußland ist auch der Übertritt von der griech. Kirche zu einer andern christl. Konfession verboten und mit schwerer Strafe belegt; dagegen sind die Strafen, welche früher in einigen luth. Ländern, wie Schweden [* 3] und Mecklenburg, [* 4] auf den Übertritt zum Katholicismus gesetzt waren, aufgehoben (Quelle: elexikon.ch)
Es bleibt aber dabei, dass aktuell in Hinblick auf bestimmte Menschenrechtsverletzungen islamische Staaten zumindest besonders häufig betroffen sind. Trotzdem sind diese Menschenrechtsverletzungen (also die oben besprochenen aus den hadd-Strafen resultierenden) kein notwendiger Bestandteil des Islam (genausowenig wie Deuteronomium 17,1-7 für Christentum und Judentum; auch hier geht es um die Steinigung des Apostaten unter bestimmten Umständen). Weder betreffen diese Verletzungen alle “islamischen Staaten”, noch sind sie auf z.B. muslimische Minderheiten in westlichen Staaten zu beziehen, noch kann von einem Traditionsrahmen wie z.B. einem Heiligen Text auf die Grenzen der Transformationsfähigkeit der entsprechenden Religionsgemeinschaft geschlossen werden. Andere weitaus häufiger im Islam zu findende Menschenrechtseinschränkungen wie diejenigen, welche Frauenrechte im Allgemeinen betreffen, sind – von der konkreten Ausgestaltung als z.B. Verschleierung abstrahiert und damit als Ausdrucksform patriarchaler Strukturen im Allgemeinen begriffen – nicht nur und auch nicht besonders im Islam anzutreffen, denn sie sind in vielen Teilen der nicht-westlichen Welt zu finden und auch in manchen Milieus des Westens (auch in nicht-muslimischen).

Hakan Tanriverdi hat für die Süddeutsche Zeitung am 13. November 2014 eine Recherche angestellt: “Was hinter 78 antimuslimischen Vorfällen steckt”. Dabei geht es um den Zeitraum Januar 2012 bis März 2014. Es wurden zu allen Vorfällen die jeweiligen örtlichen Polizeibehörden befragt. Sowohl wurden Vorfälle ausgemacht, die fehlten, als auch eine Differenzierung versucht. Zur Originalkarten-Applikation im Artikel der SZ gelangen Sie per Klick auf den Screenshot.
Dieser Screenshot dient als Thumbnail (Vorschaubild) auf die Recherche von Hakan Tanriverdi für die Süddeutsche. Eine Erlaubnis des Autoren wurde per Twitter eingeholt (14.12.14, 17:52).
Europäische Muslime und islamische Staaten
Was haben also die europäischen Muslime mit den islamischen Staaten zu tun? Wo geht es um pauschale Verdächtigungen vergleichbar dem Ultramontanismus des 19. und frühen 20. Jahrhunderts, als der Katholizismus in deutschspachigen Ländern sich politisch an der päpstlichen Kurie und ihren Weisungen von “jenseits der Berge” orientierte? Wo kann einzelnen Personen oder Dachverbänden nachgewiesen werden, eine antidemokratische Haltung zu pflegen und also “islamistisch” eine alternative politische Ordnung anzustreben? Oder zumindest einer Partei eines anderen (islamischen) Landes nahezustehen oder von ihr finanzielle Förderung zu erhalten? Erst an solchen Punkten kann eine spezifische Kritik festgemacht werden, die dann aber so sehr “Islamkritik” ist, wie das Aufzeigen von Missständen in manchen evangelikalen Freikirchen “Christentumskritik” ist.
Christentumskritik ist dabei keine Wortneuschöpfung. Unter dem Stichwort findet man Religionskritiken wie die von Friedrich Nietzsche oder theologische Auseinandersetzungen mit Religionskritiken wie das Buch “Christlicher Glaube und intellektuelles Gewissen – Christentumskritik am Ende des zweiten Jahrtausends” von Helmut Groos. Es geht dabei zwar auch um Menschenrechtsverletzungen und “Kriminalgeschichte” (Deschner), aber es bleibt das Christentum dabei eigentlich zumeist Beispiel und es geht grundsätzlich um Religionskritik (der entweder Atheismus, Agnostizismus, unorganisierte Religion oder Spiritualität gegenübergestellt werden). Will eine “Islamkritik” aber darauf hinaus, den Islam von anderen (organisierten, klassischen) Religionen grundsätzlich qualitativ zu unterscheiden – und dies ohne Bezug auf ein tatsächlich spezifisches Merkmal -, liegt es nahe, eine islamophobe Einstellung zu vermuten.
Kris Wagenseil
Eine vielleicht interessante Quer-Lektüre:
A Defence of Hindu ‘Ritualism’ and ‘Superstition’. Aditi Banerjee, a Hindu American, about a double standard and hinduphobic criticism.
Die Autorin war zuvor 2007 Mitherausgeberin von Invading The Sacred. An Analysis of Hinduism Studies in America (vgl. auch dazu den Artikel der engl. Wikipedia und einen Artikel von Outlook India).
Nachtrag: Ergänzend sei erwähnt, dass einige Diskursvertreter_innen den Begriff “Hinduphobie” auch gegen solche Ergebnisse “westlicher” Indologie und Religionswissenschaft wenden, welche z.B. als historisch-kritische Philologie die Wahrheit eines Mythos infragestellen, und diese mit einem mythischen Geschichtsrevisionismus fundamentalistischer Prägung ersetzen. Außerdem werden z.B. homosexuelle Elemente mancher Mythenerzählungen umgedeutet.
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Man vergleiche zur Vorurteilsforschung auch die Zusammenstellung “Religion\en, Vorurteile und Gewalt – Zusammenhänge zwischen Religion\en und diskriminierendem Verhalten” im Marginalien-Blog religionswissenschaftlicher Randbemerkungen.
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Rezension beim Alibri Verlag:
http://www.alibri-blog.de/?p=882
Ich habe zwei vielleicht missverständliche Stellen mit Nachträgen versehen. Außerdem kommen zwar in dem REMID-Artikel Pegida und diese MIZ-Ausgabe vor, aber es geht ja auch um Islamkritik. Ich habe nur im Kontext der Organisation “Pax Europa” das Wort “Rechtspopulismus” verwendet. Ich habe der MIZ nichts dergleichen vorgeworfen.
Der besagte Tagungsbericht ist eben in derjenigen Hinsicht schwierig, insofern er lobende Töne für eine Veranstaltung bringt, die sich von rechtspopulistischen Versionen von Islamkritik absetzen möchte, aber nicht erwähnt, dass der dort verabschiedete Appell sich “gegen die Ausbreitung islamischer Herrschaftskultur in Europa” wendet (Überschrift) und eben Pax Europa ein Unterzeichner ist. Ich sage nicht, dass die MIZ deswegen selbst rechtspopulistisch sei. Außerdem kann man genau das aber, was der Bericht nicht mitteilt, als irreführend bezeichnen. Daneben die Sache mit Nuhr. Da wollte der MIZ-Artikel dem Migrationsforscher Klaus J. Bode unterstellen, er verhöhne die Opfer religiöser Gewalt, wenn er eine Unterscheidung zwischen Islam und Islamischer Staat einfordere. Ich kritisiere diesen Essenzialismus, der religiöse Gewalt also zu einem Wesen des Islam hinzurechnet. Entsprechend wurde die ursprünglich zugegeben etwas polemische Formulierung transparent verbessert.
Der REMID-Vorstand hat einen Brief (PDF) an den Alibri Verlag geschickt.
Der Verfassungsbericht 2014 (heute veröffentlicht) über Milli Görüs (S. 112):
Man vgl. auch Islamkritik und Rassismus. Ein Briefwechsel über einen Essay von Ahmad Mansour (2016).