Religionsrecht und Religionspolitik im Umgang mit neuen religiösen Bewegungen

Folgender Beitrag ist dem neuen Band “Mit welchem Recht? Europäisches Religionsrecht im Umgang mit neuen religiösen Bewegungen” (EZW-Texte 234, Berlin 2014, 21-39) entnommen, mit freundlicher Genehmigung der Evangelischen Zentralstelle für Weltanschauungsfragen, des Herausgebers Kai Funkschmidt und des Autoren Arno Schilberg. Der informative Band lässt jeweils mehrere Autor_innen zu Deutschland, dem Vereinigten Königreich sowie Frankreich zu Wort kommen. In der Rubrik “Weitere europäische Länder” folgen Einzelbeiträge zur Situation in der Schweiz, Österreich, den Niederlanden und in Ungarn. Dabei liefert zwar der Beitrag von Hans Michael Heinig “Religion als Verfassungsvoraussetzung?” mit “14 Thesen aus protestantischer Perspektive” eine spezifische religionspolitische Position (man vgl. das REMID-Interview “Die kirchliche Bindung nimmt vielleicht ab, aber die religiöse und weltanschauliche Vielfalt eher zu” im Diesseits-Magazin vom letzten November). Insgesamt ist der Band aber für jede Positionalität eine gewinnbringende Bereicherung und zeigt z.B. mit Beiträgen wie “Ayahuasca vor Gericht” von Sarah Harwey auch eine inhaltlich breite Aufstellung.

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Die Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen (EZW) umschreibt ihr Aufgabenprofil u.a. auf folgende Weise: “Begegnen, beobachten, beschreiben, verstehen, deuten und aus der Perspektive des christlichen Glaubens Stellung beziehen: Dies sind grundlegende Schritte apologetischer Arbeit”. REMID betont demgegenüber seine weltanschauliche Neutralität und beruft sich auf die Grundlagen einer konfessionsunabhängigen Religionswissenschaft in Abgrenzung zur Theologie. Per Klick auf das Cover gelangen Sie zur Darstellung mit Bestellmöglichkeit auf den Seiten der EZW.

 

Gliederung

(Einleitung)
Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG: AllgemeinesSchutzgutSchutzbereichSchranken
Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts: AllgemeinesGrundlegende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (“Aktion Rumpelkammer”; “Gesundbeter-Entscheidung”; Eidesleistung aus Gewissensgründen; Schulpflicht; Kreuz im Gerichtssaal; Gebet in der Schule; Arbeitsrecht; Kruzifixe in bayerischen Schulen; Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas; Rituelles Schächten; Informationstätigkeit der Bundesregierung im religiös-weltanschaulichen Bereich) – Bewertung
Neue Herausforderungen: KindererziehungReligions- und EthikunterrichtArbeitsrecht: Allgemeines Gleichstellungsgesetz und LoyalitätspflichtenKonfessionsschulen in Niedersachsen und Nordrhein-WestfalenPassfotosBeschneidungStrafrecht
Schlussbemerkungen

Einleitung

Die Religionsfreiheit sieht sich auch in Deutschland erheblichen Herausforderungen angesichts der veränderten Rahmenbedingungen, die mit den Stichworten Individualisierung, Säkularisierung und Pluralisierung gekennzeichnet werden können, ausgesetzt. Dabei kann weniger festgestellt werden, dass Religion aus der Gesellschaft verschwindet, als vielmehr dass es zu einem strukturellen Wandel gekommen ist. Die beiden Volkskirchen, evangelische und römisch-katholische Kirche, erodieren. Religionspolitische Selbstverständlichkeiten aus der Vergangenheit gehen verloren. Nach Heinig müssen die Kirchen selbstkritisch ihre Ansprüche und Begehrlichkeiten prüfen und begründen, warum sie an institutionellen Eigeninteressen festhalten, obwohl sich die gesellschaftlichen Verhältnisse geändert haben (vgl. Hans Michael Heinig, Oh Gott, in: FAZ vom 3.8.2014).
Der gesellschaftliche Wandel hat auch Auswirkungen auf die rechtlichen Rahmenbedingungen. Es wird zu untersuchen sein, ob das Religionsrecht insbesondere auf Erscheinungen des sogenannten Fundamentalismus reagiert hat. Eine mögliche Reaktion wäre, das Religionsrecht stärker als Gefahrenabwehrrecht zu sehen und den Freiheitsraum durch den bestehenden weiten Schutzbereich der Religionsfreiheit in Art. 4 Grundgesetz einzuschränken. Um den Hintergrund für diese Frage zu beleuchten, werden zunächst die rechtlichen Grundlagen skizzenhaft und kurz erläutert. Dabei kann nur holzschnittartig vorgegangen werden, da es hier um eine spezielle Fragestellung gehen soll. Die allgemeine Literatur zum Thema füllt Bibliotheken. Nach einer kurzen Darstellung der Religionsfreiheit nach Art. 4 GG und der deutschen Grundrechtsdogmatik wird die Religionsfreiheit anhand der Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts erläutert. Diese dienen dazu, die neuen Herausforderungen im Religionsverfassungsrecht zu bewerten. Zuvor werden jedoch die neuen Probleme wie Beschneidung, Ethikunterricht, kirchliches Arbeitsrecht etc. dargestellt. Zum Abschluss erfolgt eine Bewertung des aktuellen Befundes.

Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG

Allgemeines

Die Grundlagen für das Verhältnis von Staat und Religion sowie Weltanschauungen finden sich in der Bundesrepublik Deutschland im Grundgesetz und den Verfassungen der Bundesländer. Darüber hinaus ist das Europäische Gemeinschaftsrecht zu berücksichtigen (Art. 9 Abs. 1 und 2 EMRK, Art. 13 EGV, Art. 16 c EU-Vertrag). Eine Besonderheit stellen die Konkordate und Kirchenverträge auf Bundes- und Landesebene dar. Ferner gibt es gesetzliche Regelungen, die die genannten Vorgaben berücksichtigen und/oder umsetzen.
Grundlegend ist Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Art. 4 Abs. 1 regelt die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses. In Absatz 2 wird die ungestörte Religionsausübung gewährleistet. Nach dem Wortlaut handelt es sich um mehrere Grundrechte, z. B. die Gewissensfreiheit. Im konkreten Einzelfall kann in dieser Weise differenziert werden.

Schutzgut

Bei dem Schutzgut der Religionsfreiheit geht man allgemein jedoch von einem einheitlichen Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit aus. Schutzgut ist also „die“ Religion oder Weltanschauung sowohl aktiv als auch passiv, individuell und konkret sowie positiv oder negativ. Entsprechend der allgemeinen Grundrechtsdogmatik wird zwischen einem Schutzbereich mit einem spezifischen Schutzgut und sogenannten Schranken unterschieden. Darüber hinaus kann man objektiv-rechtliche Gehalte aus dem Grundrecht der Religionsfreiheit ableiten.


Schutzbereich

Im Rahmen des Schutzbereichs gibt es einen sachlichen und einen personellen Schutzbereich. Beim sachlichen Schutzbereich Religion oder Weltanschauung können äußerliche Merkmale anzeigen, dass Religion oder Weltanschauung vorliegen. Da Religion und Weltanschauung aber nicht objektiv bestimmt werden können, wird der Schutzbereich vom Selbstverständnis der Grundrechtsträger bestimmt (vgl. Martin Morlok, in: Horst Dreier (Hg.), GG-Kommentar Bd. I, Art. 1 – 19, Tübingen 32013, Art. 4 Rn. 67 m.w.N.). Die Gefahr, dass das Grundrecht missbraucht wird, kann dadurch begegnet werden, dass der Grundrechtsträger zwar sein Selbstverständnis z. B. gegenüber staatlichen Gerichten plausibilisiert, aber letztlich der Staat entscheidet, ob er das als Religion oder Weltanschauung anerkennt oder nicht.

Schranken

Auch wenn der Wortlaut des Grundrechts keine wörtlichen Schranken aufweist, gibt es doch Begrenzungen, weil kein Grundrecht grenzenlos sein kann, lebt der Mensch doch in einer Gemeinschaft mit anderen und gibt es nicht nur das Grundrecht der Religionsfreiheit, sondern z. B. auch die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) oder das allgemeine Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 GG) und als Grundlage von allem die Menschenwürde (Art. 1 GG). Außer durch die Grundrechte Dritter sind Grundrechte begrenzt durch andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtgüter. Im Zusammenhang der Schranken ist darauf hinzuweisen, dass Grundrechte in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen staatliche Freiheitsbeeinträchtigungen sind. Damit eine Verletzung des Grundrechts vorliegt, muss es zu Beeinträchtigungen des Schutzbereichs kommen, die durch Schranken wie z. B. Gesetze nicht gedeckt sind. Hier kommt es zu zahlreichen Einzelfällen.


Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

Allgemeines

Das Bundesverfassungsgericht hat aufgrund der geschichtlichen Erfahrungen Deutschlands in der Weimarer Republik nach der Verfassung, dem Grundgesetz, eine besondere Stellung. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die anderen Gewalten (§ 31 Abs. 1 BVerfGG: „Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.“). Das Bundesverfassungsgericht ist nicht Superrevisionsinstanz, hat aber eine herausgehobene Stellung, auch wenn die Bedeutung des EU-Rechts ständig steigt. Es ist bemerkenswert, dass das Gericht das Religionsverfassungsrecht durch seine Rechtsprechungen kontinuierlich weiterentwickelt und den Zeitläuften anpasst.
Eine umfassende Darstellung von einzelnen Gerichtsentscheidungen würde den Rahmen sprengen. Entsprechendes gilt für eine Darstellung der umfangreichen Literatur. Leitplanken für Gesetzgeber, Rechtsprechung und Verwaltung sind die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.


Grundlegende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

„Aktion Rumpelkammer“: Bereits in seiner ersten grundlegenden Entscheidung (Aktion Rumpelkammer, BVerfGE 24, 236 [245ff], Beschluss vom 16.10.1968) hat das Bundesverfassungsgericht den Begriff der Religionsfreiheit weit ausgelegt. Es hat den Schutzbereich für das, was unter Religion gefasst wird, in der Weise interpretiert, dass das Lumpensammeln für karitativ-religiöse Zwecke davon umfasst wird.

„Gesundbeter-Entscheidung“
: In der sogenannten Gesundbeter-Entscheidung vom 19.10.1971 (BVerfGE 32, 23 [26ff]) stellte das Gericht fest: Wenn Betätigungen und Verhaltensweisen, die aus einer bestimmten Glaubenshaltung stammen, ohne Weiteres den Sanktionen unterworfen werden, die der Staat für ein solches Verhalten – unabhängig von seiner glaubensmäßigen Motivierung – vorsieht, ist das Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit verletzt. Konkret macht sich ein Ehemann nicht wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar, wenn er es aus Glaubensgründen unterlässt, seiner nach der Geburt eines Kindes unter akutem Blutmangel leidenden Ehefrau zu Krankenhausbehandlung und Bluttransfusion zu raten.

Eidesleistung aus Gewissensgründen: Bei der Frage der Eidesleistung aus Gewissensgründen (Beschluss vom 11.4.1972; BVerfGE 33,23 [26ff]) ging es darum, dass der Staat die Pflicht auferlegte, unter bestimmten Voraussetzungen einen Eid zu leisten. Das Gericht sah den Kläger durch diese Handlungspflicht in seiner religiösen Überzeugung verletzt (BVerfGE 33, 23 [29ff], zum Zeugeneid, zum Anwaltseid: 47, 144 [145]; sowie 79, 69 [76]). Hier ist dem Bürger eine Alternative anzubieten. Mittlerweile gibt es für den Zeugeneid die Regelungen in § 66 d StPO und 484 ZPO in Form der eidesgleichen Bekräftigung.

Schulpflicht: Entsprechende Probleme können in der Schule bei der allgemeinen Schulpflicht (Simultanschule, Beschluss vom 17.12.1975; BVerfGE 41, 29 [48]), bei der Pflicht zur Teilnahme am Religionsunterricht (vgl. Art. 7 Abs. 2 GG: Möglichkeit der Abmeldung) oder bei Sportunterricht im Hinblick auf die dort vorgeschriebene Bekleidung (BVerwGE 94, 82 [86ff]; Muslimin im Sportunterricht, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.8.1993) auftreten.

Kreuz im Gerichtssaal: Schon wenig später hatte sich das Gericht, mit dem Kreuz im Gerichtssaal (Beschluss vom 17.7.1973; BVerfGE 35, 366 [373ff]) zu beschäftigen und stellte fest, dass der Zwang, entgegen der eigenen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung in einem mit einem Kreuz ausgestatteten Gerichtssaal verhandeln zu müssen, das Grundrecht eines Prozessbeteiligten aus Art. 4 Abs. 1 GG verletzen kann.

Gebet in der Schule
: Das Bundesverfassungsgericht hat ein freiwilliges Schulgebet (Beschluss vom 16.10.1979; BVerfGE 52, 223 [236ff]) für zulässig gehalten, wenn nichtreligiöse Schüler in zumutbarer Weise fernbleiben können. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat 2010 entschieden, dass eine Berliner Schule berechtigt ist, einem muslimischen Schüler das demonstrative Beten in Unterrichtspausen zu verbieten. Die Begründung stellt darauf ab, dass das Zusammentreffen verschiedener Religionen erhebliches Konfliktpotenzial berge und den Schulfrieden gefährde. Es wurde betont, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handele. Die Revision beim Bundesverwaltungsgericht hatte 2011 keinen Erfolg.

Arbeitsrecht: Im Zusammenhang mit einem Streitfall im Bereich des individuellen Arbeitsrechts, der die römisch-katholische Kirche betraf, hat das Bundesverfassungsgericht am 4.7.1985 grundsätzlich zum kirchlichen Arbeitsrecht Stellung bezogen. Danach ist es dem weltanschaulich neutralen Staat nicht nur verwehrt, von sich aus festzustellen, welches die aus der kirchlichen Lehre folgenden inhaltlichen Maßstäbe für Loyalitätspflichten der Beschäftigten sind und was als Verstoß gegen sie aufzufassen ist. Der Staat muss sich darüber hinaus auch eines Urteils darüber enthalten, welche beruflichen Tätigkeiten spezifisch kirchlicher Natur sind bzw. sich in abstufbarer Nähe oder Ferne zum kirchlichen Auftrag befinden (die verfassten Kirchen haben die Befugnis, im Rahmen des Arbeitsrechts eigenständig und verbindlich festzulegen, „was ‚die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündigung erfordert’, was ‚spezifisch kirchliche Aufgaben’ sind, was ‚Nähe’ zu ihm bedeutet, welche die ‚wesentlichen Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre’ sind und was als – gegebenenfalls schwerer – Verstoß gegen diese anzusehen ist. Auch die Entscheidung darüber, ob und wie innerhalb der im kirchlichen Dienst tätigen Mitarbeiter eine ‚Abstufung’ der Loyalitätspflichten eingreifen soll, ist grundsätzlich eine dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht unterliegende Angelegenheit“; BVerfGE 70, 138, 166). Das Selbstbestimmungsrecht des Grundgesetzes gilt nicht direkt auch für die Diakonie, aber vermittelt über die Kirche auch für ihre diakonischen Einrichtungen, wenn sie der Kirche in bestimmter Weise zugeordnet sind (vgl. Joachim E. Christoph, Der gemeinsame Rechtsrahmen von Kirche und Diakonie, ZevKR 49 [2004], 465 [478ff]; Anne-Ruth Glawatz, Die Zuordnung privatrechtlich organisierter Diakonie zur evangelischen Kirche [Schriften zum Staatskirchenrecht Bd. 14], Frankfurt a. M. u. a. 2003, 43ff, m.w.N.). Dies gilt ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck und ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen. Somit können die Religionsgemeinschaften der religiösen Dimension ihres Wirkens auch im diakonischen Bereich Rechnung tragen. Allerdings bleibt das religionsgemeinschaftliche Selbstbestimmungsrecht ein solches der verfassten Kirchen und geht nicht auf die ihnen zugeordneten Einrichtungen über; den Kirchen steht es frei, welche Einrichtungen sie am Schutz der Kirchenautonomie teilhaben lassen. Insofern besitzt die Frage, nach welchen Kriterien sich eine Zuordnung von Diakonie zu Kirche richtet, eine gewisse Brisanz (vgl. Joachim E. Christoph, Kirchliche Rechtsetzung im diakonischen Bereich, ZevKR 34 [1989], 406 [427ff]). Soweit sie dies tun, liegt die Kompetenz zur Festlegung kirchenspezifischer beruflicher Anforderungen, die dann von den staatlichen Arbeitsgerichten zugrunde zu legen sind, zur Gänze bei den verfassten Kirchen selbst, die dabei freilich durch das für alle geltende Gesetz beschränkt sind, d. h. in diesem Fall durch das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB), den ordre publique (Art. 6 EGBGB) sowie die Arbeitsschutzgesetze.

Kruzifixe in bayerischen Schulen: Im Hinblick auf Kruzifixe in bayerischen Schulen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.5.1995; BVerfGE 93, 1 [15ff]) ging es darum, dass in den Schutzbereich von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG der Schülerinnen und Schüler eingegriffen wird, indem der Staat in schulischen Räumen ein Kreuz anbringt. Im Ergebnis kann man sagen, dass der Sturm im Wasserglas zur Ruhe gekommen ist angesichts der Zahlen: Im Jahr 1996 wurden in den insgesamt 4600 in Betracht kommenden Schulen zwölf Anträge auf Entfernen des Kreuzes gestellt; zehn Anträgen wurde entsprochen, und in zwei Fällen konnte der Streit anderweitig beigelegt werden (vgl. Rainer Rausch, Staatskirchenrechtliche Wechselwirkungen, Hannover 2012, 393f.). Der Eingriff ist nur dann zulässig, wenn eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist, die eine Konfliktlösungsregelung vorsieht. Die ist nach der Entscheidung geschaffen worden.

Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas: Der Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2000; BVerfGE 102, 370 [384ff]) betraf nicht in erster Linie die Religionsfreiheit, sondern den Körperschaftsstatus nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV. Die Entscheidung ist dennoch auch in diesem Zusammenhang wichtig, weil sie den Umgang mit anderen als den beiden großen christlichen Kirchen betrifft. Im Hinblick auf die Religionsfreiheit ist im Zusammenhang dieser Entscheidung darauf hinzuweisen, dass der personelle Schutzbereich des Grundrechts individuelle und kollektive Personen schützt. Darüber hinaus hat Art. 4 GG nach allgemeiner Ansicht auch eine korporative Seite. Eine Verfassungsbeschwerde, mit der die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird, können auch religiöse oder weltanschauliche Organisationen einlegen, wenn sie die Verletzung von Art. 4 GG geltend machen. Wenn die Zulässigkeit (über Art. 4 GG) bejaht wurde, öffnet sich in der Begründetheit der weite Raum des Grundgesetzes, also auch Art. 140 GG i. V. m. den religionsrechtlichen Artikeln der Weimarer Reichsverfassung (Art. 136 WRVff).

Rituelles Schächten: Das Bundesverfassungsgericht beschäftigte sich auch in der Entscheidung zum Schächten (Urteil vom 15.1.2002; BVerfGE 104, 337 [345ff]) mit nichtchristlichen Religionen. § 4 a Abs. 1 TierSchG verbot das Schächten. Dadurch wurde die Lebensführung nach den Geboten der Religion mit einschlägigen Speisevorschriften behindert. Deshalb ist nach Ansicht des Gerichts, die Norm im Lichte der Bedeutung des Art. 4 verfassungskonform zu interpretieren. Die Ausnahmeregelung in § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG ist auch nach Aufnahme des Tierschutzes in das Grundgesetz extensiv auszulegen. Das rituelle Schächten an religiösen Feiertagen ist als klassische Kultushandlung danach weitgehend zu genehmigen. Auch ein sonstiges durchgängiges Schächtverbot wäre nicht verhältnismäßig. Spätestens bei der Angemessenheit müsste die Abwägung zugunsten von Art. 4 GG ausfallen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass entsprechendes Fleisch importiert werden oder man sich vegetarisch ernähren könne.

Informationstätigkeit der Bundesregierung im religiös-weltanschaulichen Bereich: In der Osho-Entscheidung (Beschluss vom 26.6.2002; BVerfGE 105, 279 [292ff]) ging es um die Informationstätigkeit der Bundesregierung im religiös-weltanschaulichen Bereich. Mit Beschluss vom 26.6.2002 hat das Bundesverfassungsgericht die verfassungsrechtliche Zulässigkeit öffentlicher staatlicher Informationen über religiöse und weltanschauliche Vereinigungen grundsätzlich bejaht und die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für ein solches staatliches Informationshandeln, insbesondere der Bundesregierung, aufgezeigt. Zugrunde lag die Verfassungsbeschwerde mehrerer Meditationsvereine der Osho-Bewegung. Sie hatten die Unterlassung bestimmter Äußerungen der Bundesregierung über diese Bewegung verlangt. Die Bundesregierung hatte die Bezeichnung „Sekte“, „Jugendsekte“, „Jugendreligion“, „Psychosekte“ und die Attribute „destruktiv“ und „pseudoreligiös“ verwendet sowie den Vorwurf der Mitgliedermanipulation erhoben. Der Erste Senat des Bundeverfassungsgerichts hat der Verfassungsbeschwerde teilweise stattgegeben, aber auch Folgendes klargestellt: „Das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG bietet keinen Schutz dagegen, dass sich der Staat und seine Organe mit den Trägern dieses Grundrechts sowie ihren Zielen und Aktivitäten öffentlich – auch kritisch – auseinandersetzen. Diese Auseinandersetzung hat allerdings das Gebot religiös-weltanschaulicher Neutralität des Staates zu wahren und muss daher mit Zurückhaltung geschehen. In einer solchen öffentlichen Debatte dürfen Bezeichnungen verwendet werden, die in der aktuellen Situation den Gegenstand der Auseinandersetzung einprägsam und für die Adressaten der Äußerungen verständlich umschreiben. Diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Darstellungen einer religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaft sind dem Staat aber untersagt.“ [Anm. Red.: Hier schließen Überlegungen etwa innerhalb der Religionswissenschaft bzw. hier im REMID-Blog an, inwiefern z.B. eine Bezeichnung als “Sekte” selbst bereits diffamierenden, diskriminierenden und/oder verfälschenden Charakter hat, einschließlich des Verweises auf die Empfehlung im Endbericht der Bundestags-Enquête-Kommission „Sogenannte Sekten und Psychogruppen“ von 1998, diesen nicht zu verwenden (z.B. S. 4); man vgl. auch die REMID-Beiträge zum Stichwort “Sektendebatte“].

Bewertung

Im Rahmen des Schutzes von Minderheiten hatte sich das Bundesverfassungsgericht mit der sogenannten negativen Religionsfreiheit, der Gleichbehandlung und dem Minderheitenschutz zu beschäftigen. Unabhängig davon, ob man dem Gericht in einigen rechtsdogmatischen Ausführungen folgt, hat sich gezeigt, dass sich die bisher entwickelten religionsrechtlichen Grundsätze wie religiös-weltanschauliche Neutralität verbunden mit einem Identitätsverbot des Staates und die Parität bewährt haben. Es zeigt sich, dass die komplexen Probleme nicht mit formaler Gleichbehandlung zu lösen sind, sondern diverse weitere Grundsätze heranzuziehen sind. Insgesamt sind sie, wie die Rechtsprechung zeigt, dazu geeignet, neue Problemstellungen zu lösen und zu befriedigenden Ergebnissen zu kommen, ohne dass der weite Schutzbereich der Religionsfreiheit eingeschränkt werden müsste.

Neue Herausforderungen

Kindererziehung

Nach Art. 6 Abs. 2 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht ausdrücklich nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG die staatliche Gemeinschaft. Religiöse Erziehung ist als Teil der Erziehung den Eltern anvertraut. Auch § 7 S. 2 Gesetz über die religiöse Kindererziehung lässt ein Einschreiten des Gerichts von Amts wegen unter den Voraussetzungen des § 1666 BGB ausdrücklich zu.
Der Staat hat insbesondere die Aufgabe der Streitschlichtung, wenn sich die sorgeberechtigten Eltern in Angelegenheiten der religiösen Kindererziehung nicht einigen können. Es gelten dann die allgemeinen Vorschriften über das Sorgerecht (§ 2 Abs. 1 RelErzG), also §§ 1627, 1628 BGB, bei Elterntrennung die Vorschrift des § 1671 BGB mit seinen Gestaltungsmöglichkeiten (vgl. Dieter Schwab, Elterliche Sorge und Religion, FamRZ 2014, 1 [7]).
Bei religiösen Fragen spielt das sogenannte Kindeswohl eine entscheidende Rolle. Es geht um das gesamte Wohlergehen eines Kindes oder Jugendlichen und seine gesunde Entwicklung. Wenn das Kindeswohl gefährdet ist, darf der Staat in das Erziehungsrecht der Sorgeberechtigten eingreifen. Die Gefährdung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der insbesondere durch die Rechtsprechung ausgelegt wird. Das seelische oder körperliche Wohl des Kindes kann gefährdet werden, wenn es vernachlässigt wird oder die Sorgeberechtigten dem Kind aktiv Schaden zufügen (die Literatur ist umfangreich; vgl. Heinz Kindler u. a. [Hg.], Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst [ASD], München 2006).
Vor der Aufgabe, Fragen der Religion zum Gegenstand staatlicher Beurteilung zu machen, „scheut das juristische Pferd“, die Zurückhaltung der Gerichte ist groß (Schwab, FamRZ 2014, 7). Es liegen Gerichtsentscheidungen vor, bei denen es um die Mitgliedschaft eines Elternteils bei den Zeugen Jehovas ging. Die Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas stelle aufgrund der bloß abstrakten Gefahr, dass eine lebensnotwendige Operation des Kindes unterbleiben könnte, die Erziehungsfähigkeit der Eltern nicht infrage. Die Mitgliedschaft bei dieser Religionsgemeinschaft bildet für sich gesehen keinen Grund für Maßnahmen nach § 1666 BGB (Köln, KirchE 45, 161; AG Wittlich, KirchE 47, 275). Wenn der Operationsfall aber konkret ansteht und das Leben des Kindes zu retten ist, greift der Staat ein.
Im Zusammenhang mit Sorgerechtsstreitigkeiten ist die Zugehörigkeit eines Elternteils zu den Zeugen Jehovas kein Grund bei Elterntrennung, von der gemeinsamen Sorge abzugehen. Eine Sorgerechtsregelung verstößt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Art. 8 i. V. m. Art. 14 EMRK, wenn sie sich ausschließlich auf die abstrakte Behauptung einer Einschränkung der Erziehungsfähigkeit eines Elternteils aufgrund seiner Religionszugehörigkeit stützt, die nicht durch das tatsächliche Verhalten dieses Elternteils und eine von ihm ausgehende negative Beeinflussung der Kinder konkret und unmittelbar belegt werden kann (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, FF 2005, 36). Die abstrakte Gefahr reicht also nicht, um nach § 1671 BGB die Alleinsorge auf denjenigen Elternteil zu übertragen, der nicht den Zeugen Jehovas angehört (OLG Hamm, FuR 1997, 56; OLG München, FamRZ 2000, 1042; AG Helmstedt, FamRZ 2007, 1837, dazu kritisch Dieter Weychardt, FamRZ 2008, 632; AG Peine, KirchE 45, 218; gegenläufig OLG Frankfurt, FamRZ 1994, 920: Alleinsorge auf den Vater, weil die den Zeugen Jehovas zugehörige Mutter einen repressiven Erziehungsstil pflegt, welcher zu aggressivem Verhalten der Kinder untereinander führt). Deshalb wird auch abgelehnt, das Sorgerecht zu teilen und dem Elternteil, der nicht zu den Zeugen Jehovas gehört, die Gesundheits- oder Religionssorge zu übertragen (OLG Celle, KirchE 34, 400; OLG Düsseldorf, KirchE 34, 27; OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1157; OLG Hamburg, KirchE 33, 231; OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 1728). Wenn die Eltern um das alleinige Sorgerecht streiten, spielt die Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas keine Rolle (OLG Hamm, NJW-FER 1997, 54; AG Meschede, FamRZ 1997, 958. OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, 1511; OLG Köln, KirchE 45, 161; AG Osnabrück, FamRZ 2005, 645). Die Mitgliedschaft bei den Zeugen Jehovas oder die Hinwendung zu ihnen führt nicht zu einer Einschränkung des Umgangsrechts (AG Göttingen, FamRZ 2003, 112) einschließlich des Umgangsrechts der Großeltern (§ 1685 Abs. 1 BGB; OLG München, KirchE 48, 158: Auch wenn ein Großelternteil ein führendes Amt in dieser Religionsgemeinschaft innehat, muss eine „konkrete Gefährdung“ vorgetragen werden) oder einer Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung nach § 1696 BGB (OLG Karlsruhe, FPR 2002, 662; OLG Koblenz, FamRZ 2000, 1391). In einem konkreten Fall waren beide Eltern Zeugen Jehovas, die Mutter wandte sich einem anderen Mann zu und wurde deshalb ausgeschlossen. Der Mann erklärte daraufhin den Kindern, die Mutter habe durch Ehebruch eine schwere Sünde begangen und werde von Gott dafür bestraft. Das reicht nach Ansicht des OLG Hamm für Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Vaters nicht aus (OLG Hamm, FamRZ 2011, 1303).
Die Rechtsprechung beurteilt die Scientology-Zugehörigkeit entsprechend: Eine Mitgliedschaft reicht nicht aus, um das Sorgerecht auszuschließen, wenn keine konkrete Beeinflussung der Kinder im Sinne dieser Gemeinschaft festgestellt werden kann (OLG Frankfurt, FamRZ 1997, 573. Anders: AG Tempelhof-Kreuzberg, FamRZ 2009, 987: Verbot an die Eltern, das 14-jährige Kind gegen seinen Willen in einem Internat unterzubringen und mit ihm Einrichtungen der Organisation Scientology aufzusuchen [Anm. Red.: Eine eigene Schublade benötigen die REMID-Akten zu Scientology, darunter insbesondere Gutachten zu der Frage, ob Scientology als eine Religion zu beurteilen sei; hier sei auf den Endbericht zu unser Jubliäumstagung zum 25jährigen Bestehen und zum Stichwort “Religionsfreiheit” 2014 sowie auf den Bericht zur Tagung “Streitfall Neue Religionen” von 1998 verwiesen]. Nach Ansicht des OLG Frankfurt müssen konkrete Erkenntnisse vorliegen, dass die Mutter als Geschäftsführerin eines von Scientology dominierten Verlages die Kinder auch tatsächlich im Sinne der Organisation beeinflusst. Hier stellt Schwab zu Recht die kritische Frage, wie man das nachprüfen will (vgl. Schwab, FamRZ 2014, 1 [8]).
Aus der Sicht des Familienrechtlers kritisiert Schwab, dass die Gerichte bei religiösen Fragen, die einen Bezug zum Kindeswohl haben, wie die „Katze um den heißen Brei schleichen“, auch wenn die Gerichte sonst genau zu wissen schienen, was Kindeswohl sei. Zitat Schwab:

„Die Gerichte beschreiben die Grenze, ab wann sie tätig werden dürfen, in recht unterschiedlicher Weise:
„… wenn die … Kinder durch die Einbindung in die Religionslehre der Zeugen Jehovas völlig vereinnahmt und jeder Entscheidungsmöglichkeiten beraubt, oder sonst Entwicklungs- oder Eingliederungsschwierigkeiten festgestellt werden“ (OLG Karlsruhe, FPR 2002, 662)
„… wenn festzustellen ist, dass die Mutter das Kind zu einer fanatischen Haltung gegenüber anderen Glaubensrichtungen erzieht oder es auf andere dem Kindeswohl widersprechende Weise in eine starke Abhängigkeit von ihrer Glaubensgemeinschaft bringen will“ (OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.1.1999 – 4 UF 135/98, zit. nach Schwab, FamRZ 2014)
„… wenn sich aus der von der Religionsgemeinschaft praktizierten Lebensweise erhebliche Bedrohungen für das Kindeswohl ergeben, beispielsweise Erziehung zur Lebensuntüchtigkeit, Entfremdung von der Umwelt, Unterbindung von Außenkontakten“ (OLG Hamm, FuR 1997, 56)
„… erst dann, wenn nach einer konkreten Einzelfallprüfung aus der Glaubenszugehörigkeit schädliche Auswirkungen auf das Kindeswohl festzustellen sind, etwa durch einen repressiven Erziehungsstil, der die Gefahr birgt, dass das Kind in eine gesellschaftliche Außenseiterrolle gerät oder sich eine unreflektierte oder intolerante Haltung gegenüber anderen Glaubensrichtungen aneignet, könnte die Zugehörigkeit eines Elternteils zu den Zeugen Jehovas von Bedeutung für die zu treffende Sorgerechtsregelung sein“ (OLG Köln, KirchE 45, 161).

Ähnlich fallen die Formulierungen in der Literatur aus: „Abrupter Wechsel der religiösen Erziehung“, das Führen „in ein selbstbestimmungsausschließendes Abhängigkeitsverhältnis“, die Erziehung „zu fundamentalistisch begründeter militanter Intoleranz“ lassen gerichtliche Maßnahmen angezeigt sein (Schwab, FamRZ 2014, 8). Die Vorbehalte bleiben theoretisch. Im Ergebnis läuft es nach Schwab häufig darauf hinaus, dass den Gerichten eine konkrete Kindesgefährdung nicht hinreichend ersichtlich ist. Ein Beispiel für eine konkrete Gefährdung ist ein aggressiver Umgang unter Geschwistern aufgrund eines repressiven Erziehungsstils der Mutter. Dies führt zu einer Übertragung der Alleinsorge auf den Vater (OLG Frankfurt, FamRZ 1994, 920). Nach Schwab sind „die Gerichte froh, wenn sie ihre Gründe aus dem Kanon der üblichen Kindeswohltopologie – Kontinuitätsprinzip, Förderungsprinzip, Wille des Kindes usw. – nehmen und religiöse Aspekte hinter sozialpsychologischen verstecken können.“ (Ein Beispiel von Schwab, FamRZ 2014, hierfür AG Monschau, FamFR 2012, 405: Streit unter konfessionslosen Eltern über die Teilnahme des gleichfalls konfessionslosen Kindes am katholischen Religionsunterricht; Übertragung der Entscheidung auf den pro Religionsunterricht votierenden Vater, weil sonst das Kind sozial ausgegrenzt würde. Die Entscheidung wurde durch das OLG Köln bestätigt [FamRZ 2012, 1883], das besonders auf den Bildungswert des Religionsunterrichts abhebt [Vermittlung von „fundierter Kenntnis über die christlichen Grundlagen der abendländischen Kultur“]).
Trotz all dieser Vorsicht und Scheu gelingt die Ausschaltung der Religionsfrage aber letztlich nicht immer. Der BGH hatte im Jahr 2005 (BGH, FamRZ 2005, 1167, 1168) folgenden Fall zu entscheiden: Eine katholische Deutsche und ein pakistanischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens stritten nach der Scheidung über die religiöse Erziehung ihres Kindes. Die Mutter wollte es taufen lassen, der Vater diese Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt dem Kind selbst vorbehalten. Die Vorinstanzen hatten der Mutter nach § 1671 BGB das alleinige Sorgerecht übertragen, weil die Eltern insbesondere in der Religionsfrage heftig zerstritten seien. Der BGH hob diese Entscheidung primär deshalb auf, weil er hinreichend konkrete Feststellungen darüber vermisste, dass die Streitigkeiten unter den Eltern zu untragbaren Belastungen des Kindes führten. Außerdem verwies der BGH darauf, dass dem Anliegen auch durch ein Verfahren nach § 1628 BGB (Wortlaut: „Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.“) oder durch eine Teilübertragung des Sorgerechts hätte Rechnung getragen werden können. Darüber hinaus führte der Senat aus: Die wichtige Aufgabe der Eltern, ihrem Kind ethische Wertvorstellungen zu vermitteln und es zu einem angemessenen Sozialverhalten zu erziehen, „kann, muss aber nicht notwendig durch eine frühzeitige und feste Orientierung in einem bestimmten Glauben oder an einer bestimmten Konfession erfolgen“. Schwab (FamRZ 20144, 1 [10]) merkt kritisch an, dass der Senat damit Religion beurteile:

„Eine Elternentscheidung in Fragen der Religionsbestimmung (frühe Taufe) wird danach beurteilt, ob sie zur Erreichung allgemeiner Erziehungsziele (ethische Wertvermittlung) notwendig ist oder nicht; die religiöse Erziehung wird in den Kontext der allgemeinen Sozialerziehung gestellt und danach ihre ‚Dringlichkeit‘ bewertet. Ähnlich haben auch andere Gerichte entschieden (Anmerkung 86 bei Schwab, FamRZ 2014: OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 1255, zu einem Antrag aus § 1628 BGB: Vor dem Hintergrund, dass die Eltern des betroffenen Kindes aus verschiedenen Kulturkreisen stammen und verschiedenen Religionsgemeinschaften angehören, erscheine es geboten, das Kind nicht bereits jetzt endgültig in eine Religionsgemeinschaft zu integrieren, wie es durch Taufe und Kommunion der Fall wäre. Dem Kind entstehe hieraus kein Nachteil, weil es auch so von der Mutter religiös erzogen und geprägt werde. Ferner OLG Schleswig, FamRZ 2003, 1948, wo die Grenzüberschreitung unverblümt im Leitsatz zum Ausdruck kommt. „Das Kind hat keine Nachteile, wenn es bis zu seiner Religionsmündigkeit mit 14 Jahren ungetauft in das kirchliche Leben integriert ist“; zutreffende Kritik hierzu bei Franz-Georg Ewers, FamRZ 2004, 394); sie argumentieren letztlich gegen frühe Festlegungen (Anmerkung 87 bei Schwab, FamRZ 2014: Anders z. B. OLG Hamm, FamFR 2012, 94: Uneinigkeit in der religiösen Kindererziehung, Übertragung der Entscheidungsbefugnis über Taufe und Erstkommunion nach § 1628 BGB auf die katholische Mutter, wenn die Lebenswelt des Kindes „christlich geprägt“ ist). Das ist um des Kindes willen verständlich, die Grenze zur staatlichen Beurteilung von Religion ist allerdings überschritten.“

Religions- und Ethikunterricht

Religionsunterricht ist kein Privileg der christlichen Kirchen, sondern steht auch anderen Religionsgemeinschaften zu. Islamischer Religionsunterricht ist rechtlich auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 3 GG möglich. Der Körperschaftsstatus nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV ist dafür nicht erforderlich. Bisher scheitert die verbindliche flächendeckende Einrichtung islamischen Religionsunterrichts daran, dass auf islamischer Seite keine nach innen und außen legitimierte Instanz besteht, die verbindlich und authentisch die nach Art. 7 Abs. 3 GG erforderlichen „Grundsätze“ vorgeben kann. Es gibt in den für die Schulen zuständigen Bundesländern verschiedene Modelle, die erprobt werden. In Nordrhein-Westfalen ist § 132 a SchulG NRW durch das Gesetz zur Einführung von islamischem Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach (7. Schulrechtsänderungsgesetz) in das Schulgesetz eingefügt worden. Es gilt vom 1.8.2012 bis 31.7.2019. Als Ersatz für Religionsgemeinschaften i.S.v. Art. 14, 19 LV NRW und Art. 7 GG arbeitet das Ministerium mit Organisationen zusammen, die „Aufgaben wahrnehmen, die für die religiöse Identität ihrer Mitglieder oder Unterorganisationen wesentlich sind oder die von diesen für die Durchführung des Religionsunterrichts bestimmt worden sind“. Es ist ein Beirat gebildet worden, der an Einführung, Organisation, Unterrichtsvorgaben, Lehrplänen, Lehrbüchern, Bevollmächtigung von Lehrerinnen und Lehrern beteiligt ist (Amtszeit drei Jahre, acht Mitglieder). Ob das Gesetz dem Grundgesetz und der Landesverfassung gerecht wird, ist rechtlich umstritten.
Eltern haben keinen Anspruch auf Ethikunterricht für ihre konfessionslosen Kinder von der ersten Grundschulklasse an (BVerwG, Urteil vom 16.4.2014, Az.: 6 C 11.13, FAZ 17.4.2014, 4). Vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte eine Frau aus Baden-Württemberg geklagt, die verlangt hatte, dass es in der Grundschule neben dem Religionsunterricht auch Ethikunterricht geben müsse, weil ihre Kinder, die nicht christlichen Glaubens seien, sonst benachteiligt würden. Dem folgte das Gericht nicht, denn das Grundsetz schütze in Art. 7 Abs. 3 GG den Religionsunterricht, schreibe aber das Fach Ethik nicht vor. Der Staat habe bei Schulfächern einen Gestaltungsspielraum. Dieser Gestaltungsspielraum wird in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich wahrgenommen. In Baden-Württemberg wird Ethik ab der siebten oder achten Klasse angeboten. Eine Wahlmöglichkeit zwischen Ethik und Religion schon ab der ersten Klasse gibt es in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. In anderen Bundesländern gibt es diese Wahlmöglichkeit in den weiterführenden Schulen, wobei die Bezeichnung für das Alternativfach unterschiedlich ist. Bei der Bewertung des Urteils ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Religionsfreiheit niemand verpflichtet ist, den Religionsunterricht zu besuchen. Die Erziehungsberechtigten können ihre Kinder vom Religionsunterricht jederzeit abmelden. Anders als die Kläger meinen, geht es im Religionsunterricht nicht um Vermittlung von Werten und Moral, sondern um die Vermittlung christlichen Denkens. Es geht nicht um Mission, sondern um die Auseinandersetzung mit biblisch-christlichen Grundlagen. Letztlich entscheiden die Eltern über den Glauben der Kinder. Auch wenn Religionsunterricht abgelehnt wird – Kenntnisse eines Grundbestands biblischer Erzählungen ist notwendig, um mit wesentlichen Elementen von Kunst, Literatur und Musik in Europa umgehen zu können, sodass diese dann ggf. in den Fächern Deutsch, Geschichte, Kunst und Musik vermittelt werden.

Arbeitsrecht: Allgemeines Gleichstellungsgesetz und Loyalitätspflichten

Die EU-Richtlinie 202/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (vgl. Ricarda Dill, Die Antidiskriminierungs-Richtlinien der EU und das deutsche Staatskirchenrecht, ZRP 2003, 318ff, Christoph Link, Antidiskriminierung und kirchliches Arbeitsrecht, ZevKR 50 [2005], 403ff; Gregor Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, Tübingen 2006, 236ff.) verbietet an sich die Differenzierung nach der Religion durch den Arbeitgeber. Das würde für die Kirchen bedeuten, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht nach ihrer Konfession auswählen zu dürfen. In Art. 4 Abs. 2 wird jedoch den Mitgliedsstaaten ermöglicht, Ausnahmemöglichkeiten u. a. für Religionsgemeinschaften vorzusehen. Damit können kirchliche Arbeitgeber weiterhin die Konfessionszugehörigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zur Einstellungsvoraussetzung machen. Außerdem können die Kirchen von den für sie arbeitenden Personen verlangen, dass sie sich loyal und aufrichtig im Sinne des Ethos der Organisation verhalten (Art. 4 Abs. 2 S. 3; vgl. Heinrich de Wall/Michael Germann, Kirchliche Dienstgemeinschaft und Europarecht, in: Rüdiger Krause/Winfried Veelken/Klaus Vieweg [Hg.], Berlin 2004, 549 [575]; Peter Hanau/Gregor Thüsing, Europarecht und kirchliches Arbeitsrecht, Baden-Baden 2001, 33f.). Deutschland hat die Richtlinie durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz umgesetzt. In § 9 wird dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und der ihnen zugeordneten Einrichtungen insoweit Rechnung getragen, dass sie ihre Beschäftigten weiterhin mit Rücksicht auf deren Religion oder Weltanschauung auswählen können, soweit dies im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder die Art der Tätigkeit gerechtfertigt ist. Von Kirchenkritikern wie dem Internationalen Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IKBA) wird die Art der Umsetzung als zu kirchenfreundlich kritisiert (vgl. ibka.org; dort: Corinna Gekeler, Loyal dienen, Kirchliches Arbeitsrecht diskriminiert).
Treue- oder Loyalitätspflichten gibt es in jedem Arbeitsverhältnis. Loyalität meint Treue gegenüber dem Dienstgeber oder allgemein Achtung vor den Interessen anderer. Loyalitätspflichten ergeben sich aus dem individuellen Schuldverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (ausführlich: Reinhard Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, München 62012; Winfried Mummenhoff, Loyalität im kirchlichen Arbeitsverhältnis, NZA 1990, 585ff.). Beide Vertragspartner sind in diesem Verhältnis zur Leistungstreue verpflichtet. Dies folgt aus dem Vertrag i. V. m. § 242 BGB, wonach die Leistung so zu bewirken ist, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Die Parteien dürfen den Vertragszweck weder gefährden noch beeinträchtigen. Treuepflicht ist nicht i. S. einer Gehorsamsverpflichtung zu verstehen (vgl. Arnd Arntzen, Loyalität und Loyalitätsprobleme in kirchlichen Arbeitsverhältnissen, Bochum 2003, 54ff.). Im Prinzip muss zwischen der Privatsphäre und der Stellung als Arbeitnehmer streng unterschieden werden. Arbeitnehmer in der Kirche, aber auch solche in Tendenzunternehmen wie Verbänden (Voraussetzung für die Beschäftigung beim Deutschen Gewerkschaftsbund ist grundsätzlich die Gewerkschaftsmitgliedschaft – Ausnahmen bestehen nur bei kurzzeitiger Beschäftigung im administrativen Bereich), Parteien oder der Presse, haben sich in gewissem Umfang auch im privaten Bereich so zu verhalten, dass das Ansehen, das mit dem speziellen Arbeitgeber verbunden ist, nicht beeinträchtigt wird (vgl. Günter Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, München 102002, § 53 Rn. 9). Loyalität kann aber nicht in einer Einwegbeziehung entstehen, sondern bedarf auch der Anerkennung und Wertschätzung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch den Dienstgeber (vgl. Detlef Fey, Richtlinie über die Anforderungen der beruflichen Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie, AuR 2005, 349 [351]; Arno Schilberg, Die Richtlinie über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der EKD und ihrer Diakonie, KuR 2006, 150ff.). Die Kirchen können sich über die allgemeine Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis hinaus auf ihr Selbstbestimmungsrecht gemäß Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV berufen und die besonderen Loyalitätspflichten aufgrund ihres Selbstverständnisses in den einzelnen Arbeitsverträgen selbst festlegen (vgl. schon Josef Jurina, Das Dienst- und Arbeitsrecht im Bereich der Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland [Staatskirchenrechtliche Abhandlungen Bd. 10], Berlin 1979, 117ff.) Damit tragen die Kirchen ihrem eigenen Selbstverständnis von der Untrennbarkeit von Dienst und Auftrag Rechnung. In der evangelischen Kirche ist zum 1. September 2005 eine Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) „über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der EKD und des Diakonischen Werkes der EKD“ in Kraft getreten, deren Umsetzung den Gliedkirchen und Diakonischen Werken empfohlen wird (die Richtlinie – wie auch andere kirchliche Rechtsquellen – findet sich unter fis-kirchenrecht.de). In den Regelungen geht es insbesondere um die Einstellungsvoraussetzungen (vor allem die Zugehörigkeit zur jeweiligen Kirche) und um die wesentlichen Loyalitätsanforderungen sowie die Folgen von Verstößen dagegen.
§ 3 der Richtlinie regelt die berufliche Anforderung bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses. Die berufliche Mitarbeit in der evangelischen Kirche und ihrer Diakonie setzt grundsätzlich die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der EKD oder einer Kirche voraus, mit der die EKD in Kirchengemeinschaft verbunden ist. Für Aufgaben, die nicht der Verkündigung, Seelsorge, Unterweisung oder Leitung zuzuordnen sind, kann von der Kirchenmitgliedschaft abgewichen werden, wenn sonst keine geeigneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen sind. In diesem Fall können auch Personen eingestellt werden, die einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehören sollen. Die Einstellung von Personen, die nicht einer Gliedkirche der EKD angehören, muss im Einzelfall unter Beachtung der Größe der Dienststelle oder Einrichtung und ihrer sonstigen Mitarbeiterschaft sowie der wahrzunehmenden Aufgaben und des jeweiligen Umfeldes geprüft werden. Für den Dienst in der evangelischen Kirche und ihrer Diakonie ist nach der Richtlinie ungeeignet, wer aus der evangelischen Kirche ausgetreten ist, ohne in eine andere Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen übergetreten zu sein. Ungeeignet kann auch sein, wer aus einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen ausgetreten ist.
Grundsätzlich gilt im Bereich der sozialen Daseinsvorsorge in Deutschland das Prinzip, dass freie Träger wie Religionsgemeinschaften oder Sozialverbände wie z. B. das Rote Kreuz den Vorrang vor staatlichen Trägern haben. Damit soll eine Trägerpluralität herbeigeführt werden. Das hat in manchen Regionen zu einem faktischen kirchlichen Trägermonopol geführt. Wenn in solchen Regionen die Arbeitnehmer die kirchlichen Anforderungen nicht erfüllen, müssen sie unter Umständen weite Wege zum Arbeitsplatz in Kauf nehmen oder umziehen, um einen Arbeitsplatz zu finden. Dies wird kritisiert, weil der Staat die religiös-weltanschauliche Neutralität gewährleisten muss (vgl. z. B. Winfried Kretschmann/Sven Giegold, Religionspolitische Thesen, sven-giegold.de). Auf der anderen Seite ist es mittlerweile in einigen Landstrichen schwierig geworden, vor allem in der Altenarbeit und Pflege, der Behindertenhilfe, im Krankenhausbereich usw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu finden, die den Anforderungen der Richtlinie entsprechen, insbesondere einer Gliedkirche der EKD angehören. Gerade die Nicht-Einstellung von Christinnen und Christen, die die Anforderung (ACK-Mitgliedschaft) nicht erfüllen, wird als Diskriminierung empfunden, auch wenn dies rechtlich nicht der Fall ist. Über die Richtlinie aus dem Jahr 2005 wird mittlerweile erneut diskutiert. Vor rund zehn Jahren war es aber bereits schwierig, zwischen den Landeskirchen einen Konsens zu erzielen, weil in einigen Landeskirchen die Anforderungen noch höher waren (und sind), als in der Richtlinie der EKD festgelegt.

Konfessionsschulen in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen

In Deutschland gibt es heute in der Regel nur öffentliche Gemeinschaftsschulen als Regelschulen, nachdem das Schulwesen bis in die sechziger Jahre des 20. Jahrhunderts konfessionell geprägt war. In Nordrhein-Westfalen und in Teilen von Niedersachsen bestehen sogenannte Bekenntnisschulen als staatliche Schulen, in denen Schüler nach den Grundsätzen eines religiösen Bekenntnisses unterrichtet werden. Das bedeutet heute jedoch nicht, dass diese Schulen nur von den Schülern des entsprechenden Bekenntnisses besucht werden. Es gibt in der Regel auch evangelischen und römisch-katholischen Religionsunterricht. Die Teilnahme daran ist aber grundsätzlich verbindlich [Anm. Red.: zu Formen von Religionsunterricht in Deutschland vgl. folgende REMID-Übersicht, Stand 2011]. Wenn die Teilnahme daran verweigert wird, kann die Aufnahme auch an öffentlichen Konfessionsschulen in staatlicher Trägerschaft abgelehnt werden.
In Nordrhein-Westfalen wurden 2008 die Schulbezirke abgeschafft. In einzelnen Fällen wurde die Aufnahme von konfessionsfremden Kindern von Konfessionsschulen abgelehnt zugunsten von Kindern mit dem entsprechenden Bekenntnis, obwohl sie vom Schulstandort weiter entfernt wohnten. Daraufhin entstanden örtliche Initiativen für eine erleichterte Umwandlung von Bekenntnisgrundschulen in Gemeinschaftsschulen bzw. für deren Abschaffung. In einigen Städten wurden katholische Grundschulen in Gemeinschaftsgrundschulen umgewandelt. 2014 schlugen die fünf katholischen Bistümer in Nordrhein-Westfalen eine Reform der Bekenntnisgrundschulen in staatlicher Trägerschaft in der Weise vor, dass die Schulen für nichtkatholische Schüler und für konfessionslose und nichtkatholische Lehrer geöffnet werden sollen, wenn sie das Schulprofil mittragen. Auch die drei evangelischen Kirchen in Nordrhein-Westfalen haben ein Positionspapier verabschiedet, wonach Gemeinschaftsschulen als Regelangebot für alle Schülerinnen und Schüler auf kurzem Wege erreichbar sein sollen, profilierte Bekenntnisschulen das Schulangebot ergänzen und die Vielfalt unterschiedlicher Schulprofile das Wahlrecht der Eltern stärkt.
Kritiker werfen den Konfessionsschulen vor, dass unter dem Vorwand der Religionszugehörigkeit Kinder mit Migrationshintergrund ausgegrenzt würden. Ferner hätten nichtkatholische Grundschullehrkräfte in Nordrhein-Westfalen und in Niedersachsen regional bzw. landesweit schlechtere Berufschancen als katholische, weil es dort einen hohen Anteil katholischer Bekenntnisschulen an den öffentlichen Schulen gibt und an ihnen katholische Bewerber um eine Lehrer- oder Schulleiterstelle bevorzugt eingestellt bzw. befördert werden.
Ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das eine Diskriminierung aus religiösen Gründen verbietet, besteht nicht, weil die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung nach § 9 Abs. 2 vorliegen, die die Auswahl von Beschäftigten kirchlicher Organisationen und Einrichtungen nach Konfession zulässt. Zuwanderungsbewegungen und die verstärkte Mobilität haben die konfessionelle und religiöse Zusammensetzung der Bevölkerung in Deutschland nachhaltig verändert. Dies muss auch das Schulsystem sowohl in der Arbeit in den Bekenntnisschulen als auch bei den Regelungen zur Einrichtung von und Umwandlung zu Gemeinschaftsgrundschulen berücksichtigen. Auch wenn Gemeinschaftsschulen für alle Schülerinnen und Schüler als Regelangebot auf kurzem Wege erreichbar sein sollen, sollte es in den Regionen Bekenntnisschulen unter Berücksichtigung konfessioneller Vielfalt für alle Eltern geben, die dieses Profil für die Bildung und Erziehung ihres Kindes wählen.

Passfotos

Ob ein Passfoto mit Kopftuch zulässig ist oder nicht, ist strittig. Es kann zulässig sein (Pressemitteilung des VG Kassel vom 4.2.2004, Az.: 3 G 1916/03, Entscheidungsdatum: 20.1.2004, JURION 2004, 43075). Das VG Kassel hat die Stadt Baunatal auf Antrag einer aus der Türkei stammenden deutschen Staatsangehörigen im Wege einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss verpflichtet, ein Lichtbild der Antragstellerin, das sie mit einem Kopftuch zeigt, für einen von ihr beantragten vorläufigen Reisepass zu verwenden. Die Antragstellerin sei entgegen der Ansicht der Stadt Baunatal nicht verpflichtet, eine Bescheinigung ihrer Religionsgemeinschaft vorzulegen, aus der hervorgeht, dass sie zum Tragen einer Kopfbedeckung in der Öffentlichkeit verpflichtet ist.

Beschneidung

Ende 2012 trat § 1631d BGB in Kraft. Die Norm gestattet den Personensorgeberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen, ein nicht einwilligungsfähiges männliches Kind auch ohne medizinische Indikation an der Penisvorhaut beschneiden oder sie ganz entfernen zu lassen (Wortlaut: „§ 1631d Beschneidung des männlichen Kindes. [1] Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird. [2] In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.“ Vorschrift eingefügt durch das Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes vom 20.12.2012 [BGBl. I 2749] m.W.v. 28.12.2012). Grund für die Änderung des BGB war ein Gerichtsurteil des Landgerichts Köln (LG Köln, NJW 2012, 2128f), das in der religiös motivierten Knabenbeschneidung eine strafbare Handlung sah. Eine entsprechende Meinung wurde in der Literatur vertreten. Die Entscheidung hat sowohl in der Fachwelt wie in der Literatur hohe Wellen geschlagen (vgl. Johannes Kuntze, Rechtsfragen zur religiösen Knabenbeschneidung, ZevKR 58 (2013), 47 – 77 m.w.N.). Mit der gesetzlichen Regelung ist Rechtssicherheit geschaffen worden, und sie dient auch der Integrationspolitik in Deutschland.


Strafrecht

Der Deutsche Juristentag ist ein eingetragener und als gemeinnützig anerkannter Verein, dessen Mitglieder Juristen sind. Er veranstaltet alle zwei Jahre eine Tagung, die auch als Deutscher Juristentag bezeichnet wird. Dieser rechtspolitische Kongress wird von 2500 bis 3500 Teilnehmern besucht. Die strafrechtliche Abteilung des Juristentages beschäftigt sich 2014 mit der Frage, ob als Folge der kulturellen und religiösen Pluralisierung der in Deutschland lebenden Bevölkerung Änderungen im Strafrecht zu empfehlen sind. Ein Schwerpunkt liegt auf der Untersuchung von Verbotsnormen im Strafgesetzbuch, die Delikten mit kulturellen oder religiösen Tathintergründen gelten. Es stellt sich u. a. die Frage, ob der Tatbestand der Bekenntnisbeschimpfung (§ 166 StGB) noch zeitgemäß ist, ob es Änderungsbedarf im Hinblick auf sonstige Äußerungsdelikte gibt und ob die Einführung einer weiteren Verbotsnorm zu empfehlen ist, die über den Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) hinaus die Verbreitung rassistischer Gedanken unter Strafe stellt.
Ferner wird die Frage erörtert, ob für den neugeschaffenen Tatbestand „Verstümmelung weiblicher Genitalien“ (§ 226a StGB) und den Rechtfertigungsgrund für die Beschneidung von Jungen (§ 1631d BGB) Empfehlungen für die Auslegung oder für Änderungen in der Gesetzesfassung zu beschließen wären und ob das strafrechtliche Verbot der Zwangsheirat (§ 237 StGB) als gelungen anzusehen ist, insbesondere was die Erfassung von im Ausland begangenen Tathandlungen betrifft.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der international geführten Debatte um „cultural defenses“. Es wird diskutiert, ob sich aus der kulturellen Biografie des Täters und seiner Beweggründe die Forderung nach Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen ergibt und welche Rolle den Religionsgrundrechten in Art. 4 Abs. 1, 2 GG im strafrechtlichen Kontext der Rechtfertigung und Entschuldigung zukommt. Praktisch wichtig ist die Frage, ob kulturelle und religiöse Tathintergründe als schuldmindernde Umstände einzustufen und strafmildernd zu berücksichtigen sind. Diesem Aspekt kommt bei der Auslegung des Merkmals „niedrige Beweggründe“ bei Mord (§ 211 StGB) in Fällen von Blutrache und sogenannter Ehrenmorde eine entscheidende Rolle zu. Auch bei der Auslegung anderer Tatbestandsmerkmale, etwa der Zumutbarkeit einer Hilfeleistung (§ 323c StGB), ergeben sich ähnlich gelagerte Fragen zur Relevanz kultureller und religiöser Hintergründe. Im Kontext der Strafzumessung ist ferner die Wertung rassistischer und fremdenfeindlicher Motive als Strafschärfungsgrund zu erörtern.

Schlussbemerkungen

Die religionsrechtlichen Grundlagen in Deutschland wurden nach Schaffung des Grundgesetzes 1949 jahrzehntelang davon geprägt, dass 95 Prozent der deutschen Bevölkerung der evangelischen oder der römisch-katholischen Kirche angehörten. Mit der religiösen Pluralisierung haben sich Wissenschaft und Praxis mit dem Islam und neuen religiösen Bewegungen auseinanderzusetzen, aber auch schon vorher ging es im Religionsverfassungsrecht oftmals um den Umgang mit Minderheiten. Das dazu insbesondere durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprägte Recht hat Instrumente entwickelt, auch mit solchen Religionen umzugehen.
Die grundgesetzlichen Freiheitsgarantien, einschließlich der Religionsförderung und der Möglichkeiten des öffentlichen Wirkens, gelten für alle Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Gleichzeitig ist auch deutlich, dass es Grenzen der Freiheit gibt, wenn es darum geht, Demokratie, Menschenwürde, Religionsfreiheit u. Ä. zu schützen. Durch ein Verständnis von Religionsfreiheit, das sowohl die positive wie die negative Seite in den Blick nimmt, das Individuum wie die Institution, den Schutzbereich des Grundrechts wie seine Schranken, entfaltet sich die Religionsfreiheit in der rechtsstaatlichen Demokratie.

Quelle: Kai Funkschmidt (Hg.), Mit welchem Recht? Europäisches Religionsrecht im Umgang mit neuen religiösen Bewegungen, EZW-Texte 234, Berlin 2014, 21-39. Autor: Arno Schilberg. Redaktioneller Vorspann und Abbildungstext von Kris Wagenseil.