Gleichheitssatz und Religionsgemeinschaften: “Man fühlt sich anerkannt”

Schon vor einiger Zeit interviewten wir Dr. Georg Neureither zu Religion und Weltanschauung aus staatskirchenrechtlicher Perspektive und brachten von Dr. Arno Schilberg Religionsrecht und Religionspolitik im Umgang mit neuen religiösen Bewegungen. Um das Anliegen “Gleiche Rechte für alle Religionen und Weltanschauungen” ging es im Interview mit Sven Speer vom Offenen Forum Religionspolitik. Dr. Jost.-B. Schrooten hat über “Gleichheitssatz und Religionsgemeinschaften: Die gleichheitsrechtliche Behandlung von Religionsgemeinschaften nach den Bestimmungen des Grundgesetzes, der EMRK und der EU-Grundrechte-Charta unter besonderer Berücksichtigung ihrer Organisationsformen” an der rechtswissenschaftlichen Fakultät Münster promoviert. Der Klappentext verspricht “eine Antwort auf die durch zunehmende religiose Vielfalt immer dringlicher werdenden Fragen der gerechten Behandlung der Religionsgemeinschaften”. Für REMID genügend Gründe einmal nachzufragen.

 

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Coverbild von Jost-Benjamin Schrootens Buch “Gleichheitssatz und Religionsgemeinschaften”, Band 112 von Jus Ecclesiasticum, Tübingen: Mohr Siebeck 2015.

 

Kommen wir gleich auf den Punkt: Wie ist es um die gerechte Behandlung der Religionsgemeinschaften bestellt?

Die Beurteilung der Gerechtigkeit scheint mir eine politische Frage zu sein. Der rechtliche Knackpunkt ist doch: Was ist eine gerechte Behandlung, wie sieht sie rechtlich aus? Die Antwort findet der Jurist hierzu im Grundgesetz. Genau da versucht meine Arbeit nachzuforschen: Was sagen der Gleichheitssatz aus Artikel 3 Grundgesetz und die religionsrechtlichen Normen im Grundgesetz hierzu aus? Wenn man die rechtlichen Erkenntnisse dann wieder an den tatsächlichen Verhältnissen misst, sieht das Ergebnis gar nicht so schlecht aus. Da werden manche tatsächliche Unterschiede beizeiten als scheinbare Ungerechtigkeiten überbewertet. Häufig sind die Hintergründe und die Ausgangslage im Religionsrecht nur sehr komplex. Vielleicht auch manchmal zu komplex, um als gerecht wahrgenommen zu werden.

In Ihrer Arbeit spielen die Begriffe Gleichheitssatz, Religionsfreiheit, Neutralitätsgebot und Parität eine entscheidende Rolle. Könnten Sie unserem Publikum die rechtswissenschaftlichen Hintergründe kurz erläutern?

Gerne. Interessanterweise findet sich keiner dieser Begriffe so wortwörtlich im Grundgesetz. Immerhin sind aber Religionsfreiheit und Gleichheitssatz im Grundgesetz als Grundrechte rechtlich klar verortet: Religionsfreiheit als Überbegriff für Artikel 4 Absatz 1 und 2 GG (dort ist eigentlich von der Freiheit des Glaubens, des religiösen Bekenntnisse und der ungestörten Religionsausübung die Rede) und der Gleichheitssatz als allgemeines und besonderes Gleichheitsrecht in Artikel 3 Absatz 1 und 3 Grundgesetz. Parität ist ein traditionelles Synonym für Gleichheit in religiösen Dingen: Wie ich finde, und in meiner Arbeit auch ausführlicher erläutere, ein eher überkommener Begriff. Die Ansätze und langen Artikel-Ketten zur Ableitung der Parität aus dem Grundgesetz erspare ich Ihnen und dem Publikum. Spannenderweise ist das aber auch bei der Neutralität der Fall. Auch dieser Begriff, der sich großer Beliebtheit nicht nur in der Rechtswissenschaft, sondern auch in der allgemeinen Debatte erfreut, kann nur mit langen Artikel-Ketten aus dem Grundgesetz abgeleitet werden. Neutralität ist auch schon als „Kampfbegriff“ des Staatskirchenrechts bezeichnet worden. Das Bundesverfassungsgericht hat die Neutralität nach dem Grundgesetz aber ganz gut erläutert, und heute besteht in Deutschland weitgehend Konsens, dass es nicht um eine strikte Ausgrenzung des Religiösen geht, sondern um ein freundliche Abgrenzung. Der Staat usurpiert die Religionen nicht, sondern gibt Ihnen Raum und Unterstützung, weil er den Glauben der Menschen als positive Kraft schätzt. Daher spricht man auch von positiver, wohlwollender oder hineinnehmender Neutralität.

Inwiefern nehmen Unterschiede zwischen privatrechtlichen Organisationsformen und dem Körperschaftsstatus “den besonderen Schwerpunkt der Arbeit” ein?

Der öffentlich-rechtliche Körperschaftsstatus ist ein wichtiger Bestandteil – wenn nicht sogar das zentrale Element – des deutschen Modells für die Beziehungen zwischen Staat und Religionsgemeinschaften. Das bekommt man auch in der öffentlichen Debatte mit, wenn hin und wieder verlangt wird, dass „der Islam“ oder die Zeugen Jehovas den gleichen Status wie die großen Kirchen erhalten sollen. Deshalb bildet er auch einen natürlichen Schwerpunkt meiner Arbeit. Aber mir geht es nicht nur um den Körperschaftsstatus, der „rätselhafte Ehrentitel“, über den bereits Bände voller staatskirchenrechtlicher Literatur geschrieben worden sind. Daher habe ich auch die privatrechtlichen Organisationsformen in die Betrachtung miteingebunden, ein eher vernachlässigtes Kapitel des Religionsrechts. Dabei betrifft das gerade die kleinen Religionsgemeinschaften. Viele scheinbare Ungerechtigkeiten sind darauf zurückzuführen, dass man im Religionsrecht nicht immer genau hinsieht. Dann werden Körperschaftsrechte und Eigenschaften der großen Kirchen durcheinander geworfen. Nur weil jemand mit Pelz reich und schön aussieht, heißt das nicht, dass ich reich und schön werde, weil ich einen Pelz trage. Tatsächlich bieten sich heute schon viele Angleichungsmöglichkeiten zwischen kleinen und großen Religionsgemeinschaften außerhalb des Körperschaftsstatus. Viele Unterschiede beruhen auch gar nicht auf dem Körperschaftsstatus. Das ist der wichtige Beitrag des Gleichheitssatzes: Genauer hinsehen und zwischen gerechtfertigten und ungerechtfertigten Unterscheidungen trennen.

Die Zeugen Jehovas haben jetzt seit über zehn Jahren erfolgreich Anerkennungserfolge als Körperschaft des Öffentlichen Rechtes in verschiedenen Bundesländern, 2013 erhielten die Bahai und die Ahmadiyya, letztere als erste islamische Gemeinschaft, Körperschaftsstatus, aktuell hat die Alevitische Gemeinde Deutschlands Anträge zur Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts in Berlin und Nordrhein-Westfalen gestellt (DIK 2015). Hier geht es doch nicht nur um einen “rätselhaften Ehrentitel”? Was haben diese kleinen Religionsgemeinschaften jetzt erreicht und was nicht?

Doch, genau um diesen “rätselhaften Ehrentitel” geht es, den öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus. Gerade an den genannten Religionsgemeinschaften kann man das sehr gut erkennen: Keine von ihnen macht von der Möglichkeit, Kirchensteuer zu erheben, Gebrauch. Soweit ich weiß, gibt es auch kein öffentlich-rechtliches Dienstrecht, also Kirchenbeamte, bei diesen Religionsgemeinschaften. Soweit sie Religionsunterricht geben, ist dies gerade unabhängig vom Körperschaftsstatus. Ehrlicherweise bestehen aber auch in diesem Bereich recht häufig keine gesicherten Kenntnisse darüber, welche Rechte tatsächlich ausgeübt werden. Was bleibt, ist eine große symbolische Bedeutung für diese Religionsgemeinschaften: Man fühlt sich anerkannt. Die Politik sagt: Wir haben etwas für die Integration oder die Religionsfreiheit im Lande getan. Dabei zeigt gerade die Zeugen-Jehovas-Rechtsprechung, dass mit dem Körperschaftsstatus keine besondere staatliche Anerkennung verbunden ist. Der Staat bleibt nämlich bei der Statusvergabe neutral und verlangt gerade keine Staatsloyalität.

 

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Evangelische Kirche in Mühlbach, drei Klingelbeutel an der Vorderseite der ersten Kirchenbank, 2010. Aktuell werden in Deutschland durch den Staat “Kirchensteuern” eingezogen für die Gliedkirchen der Evangelischen Kirche Deutschlands, die Bistümer der katholischen Kirche, für das Bistum der Altkatholiken, die freireligiösen Gemeinden, für die unitarische Religionsgemeinschaft und die jüdischen Gemeinden. Daneben gibt es in Hamburg und Berlin körperschaftlich organisierte Kirchen, die ihre Kirchensteuer selbst einziehen. Andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften finanzieren sich über Mitgliedsbeiträge.

Bild von GFreihalter unter Creative Commons Lizenz CC BY-SA 3.0.

 

Welche Angleichungsmöglichkeiten zwischen kleinen und großen Religionsgemeinschaften bestehen außerhalb des Körperschaftsstatus?

Gar nicht so wenige. De facto kann eine mittelgroße Religionsgemeinschaft mit entsprechender Organisationskraft bereits jetzt sehr viele Vergünstigungen in Anspruch nehmen, vor allem im Steuer- und Sozialrecht. In meiner Arbeit habe ich diese Vergünstigungen detailliert aufgeführt (insbesondere Kapitel D.II., S. 176 ff., 211 ff.). Die Wege dorthin sind nur oft beschwerlicher, da die Antragsteller dann wie andere Vereine behandelt werden. Das entspricht nicht immer dem Selbstverständnis der Religionsgemeinschaften. Der Körperschaftsstatus ist insofern vor allem eine Vereinfachung: Mit ihm ausgestattet, müssen die Religionsgemeinschaften nicht für jede Begünstigung ihre Eigenschaften (wie Größe, Finanzkraft oder Rechtstreue) einzeln nachweisen.

Im aktuellen Heft der Zeitschrift “diesseits” des Humanistischen Verbandes Deutschland fragt Arik Platzek (vgl. Interview: „Abbau der systematischen Benachteiligung für Menschen ohne Religion“), wie es heute um den Atheismus bestellt ist (Nr. 114, 1/2016, S. 8-15). Er spricht dabei von zwei populären Irrtümern – nämlich einerseits, “dass die seit Jahrzehnten zu beobachtende Distanzierung von religiösen Weltbildern ein sich weltweit fortsetzender Prozess wäre”, und andererseits, dass es entgegen der Erwartungen der Säkularen “kaum kirchliche[n] Machtverlust” gebe. Letzteres wird zugespitzt durch ein Zitat der SPD-Politikerin Ingrid Matthäus-Maier: “[L]aut Grundgesetz haben wir in Deutschland keine Staatskirche. Aber materiell gibt es zwei”. Es geht dabei auch darum, dass der publizistische Erfolg der “neuen Atheisten” (vgl. Interview (A)Theismus und Religionsphilosophie: Aktuelle Streiflichter zur Debatte um die Existenz Gottes) sich nicht in einem vergleichbar deutlichen Zuwachs an Mitgliedern organisierter Konfessionsfreier niederschlug. Insofern begegnen in der Debatte um die “Säkularen” zwei unterschiedliche Größendimensionen: Während die Angabe “Konfessionslos / keine Zuordnung” in unserer REMID-Statistik nach dem Bezugsjahr 2012 mit 24,0 Mill. im noch aktuellen Bezugsjahr 2013 mit 25 Mill. zur sozusagen “größten Kirche” anvancierte (Platzek behandelt im erwähnten Artikel kritisch die Annahme, es handele sich dabei insbesondere um Atheisten), stagnieren die tatsächlichen Mitgliederzahlen entsprechender Verbände bei ca. 50.000 (vgl. unsere Statistik). Ein vergleichbares Phänomen lässt sich u.a. beim Islam beobachten. Lange Rede, kurzer Sinn: Angesprochene Vergünstigungen sind Vorteile, die idealerweise jede(r/m) – sozusagen als Bestandteil einer gesellschaftlichen Dimension einer gleichmäßigen Teilhabe auch im Sinne der Religions- und Weltanschauungsfreiheit – zukommen sollten. Unabhängig von der empirischen Frage, ob nun die Mitglieder fehlen, um die Vorteile durchzusetzen, oder ob sie fehlen, weil die Vorteile noch nicht durchgesetzt sind – sehen Sie Möglichkeiten für Recht und Politik, zukünftig eine ausgewogenere weltanschaulich-religiöse “Repräsentation” zu realisieren?

Auf diese lange Frage hin würde ich gerne ein paar Aspekte stärker differenzieren, um Missverständnissen vorzubeugen. Das ist ja gerade die Aufgabe eines Juristen: Komplexe Fragestellungen in kleinere Bestandteile zu zerlegen und diese einzeln abzuarbeiten. Zuerst wäre es ein Irrtum, alle Konfessionslosen als Säkulare oder Atheisten zu behandeln. Das wäre so, als würde man allen Nichtwählern unterstellen, nur politisch extremen Parteien anzuhängen. Wahrscheinlicher wird sein, dass auch unter den Konfessionslosen viele christlich orientierte Menschen sind, die einfach keine Kirchensteuer mehr zahlen wollen oder sich mit ihrer Kirche überworfen haben. Zu den “Säkularen” können aus staatlicher Sicht daher am Ende nur die gerechnet werden, die sich klar dazu bekennen und dementsprechend organisieren. Das sind nur wenige, wie Sie selber feststellen. Dann ist es auch eine Folge des Gleichheitssatzes, dass 50.000 Anhänger nicht gleich behandelt werden können wie eine Kirche mit 25 Millionen Mitgliedern. Im Gegenteil könnte es unter Umständen sogar einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz darstellen, ohne sachliche Gründe eine Kleinstgemeinschaft vollkommen gleich zu behandeln.

An anderer Stelle (das bereits genannte Interview Gleiche Rechte für alle Religionen und Weltanschauungen: Mit offener Religionspolitik kann Deutschland international zum Vorbild werden) wird Baykal Arslanbuga von der Alevitischen Gemeinde Deutschland e.V. erwähnt, der das Modell Deutschland lobte und das Konzept der (gleichberechtigten) Körperschaften auch für Ägypten und andere Länder außerhalb Europas anempfahl. Wie sehen Sie – unabhängig vom bereits besprochenen Instrument des Körperschaftsstatus – das deutsche Modell im internationalen Vergleich?

Obwohl das deutsche Modell im Inland immer wieder Kritik ausgesetzt ist, wird es im Ausland als sehr vorbildlich angesehen – der Prophet gilt halt nichts in der Heimat. Das deutsche Modell ist komplex, stark historisch geprägt und sehr kompromissorientiert. Aber es ist bislang sehr erfolgreich darin, die großen Extreme und Gegensätze im Verhältnis von Staat und Religion auszugleichen. Wir sollten nie vergessen, welche große Kraft – zum positiven wie negativen – in der Religion liegt. Wenn man an die Religionskriege der Vergangenheit denkt und in manche Weltregion heute blickt, muss ich sagen, dass wir doch sehr stolz auf unser friedliches und ausgleichendes Religionsverfassungsrecht in Deutschland sein können.

Danke für das Interview.

Das Interview führte Kris Wagenseil.

5 Kommentare:

  1. Ein starkes Interview – und das Buch scheint inhaltlich sehr spannend zu sein, wird angeschafft! Vielen Dank für den gelungenen Blogpost! 🙂

  2. Adrian Gillmann

    Eine sehr einseitige Argumentation , denn Herr Schrooten hält seine eigenen Spielregeln nicht ein. Wer sich differenziert und komplex mit der religiösen Landschaft auseinandersetzt sollte auch erwähnen, dass längst nicht alle Kirchenmitglieder religiös sind, viele vielleicht einfach die sozialen Dienste unterstützen wollen und weltanschaulich als säkular einzustufen wären, müsste oder könnte man dies überhaupt tun. Weder der letzte registergestützte Zensus von 2011 noch der Religionsmonitor geben hierüber gesichert Auskunft. Ein Beispiel: In Baden-Württemberg machten 56% der Befragten keine Angabe zu ihrer Religion oder Weltanschauung. Die Ergebnisse der 44% wurden einfach statistisch angeglichen. Herr Schrooten bezeichnet sich selbst als “Staatskirchenrechtler” und nicht “Religionsverfassungsrechtler” sowie ist in der CDU entsprechend aktiv. Ist es hier Zufall, dass er den Status Quo vorbildlich einschätzt? Könnten hier nicht andere Interessen bestehen? Zumal er nicht einmal die Daten von Remid berücksichtigt, da dessen Zahlen der Kitchenmitglieder mit den Austritten der letzten Jahre auf unter 23 Millionen gesunken sind. Wer etwas als positiv im Ausland ansieht und wer nicht, wird ebenso offen gelassen, wie die Tatsache, dass sämtliches Gewähren von Rechten, Finanzierung und vermeintlicher Unterstützung von Religions- wie Weltanschauungsgemeinschaften als Aufgabe für die Politik und nicht als Beurteilung des Rechts verbleibt. Selbst die Interpretation eines Begriffes “staatlicher Neutralität” ist schließlich keine logische Schlußfolgerung, sondern abhängig von der jeweiligen Einschätzung wie Re-Zitation der jeweiligen Juristinnen und Juristen. Zitations-Ketten-Argumentation eben, nicht mehr, nicht weniger, darauf verweist Herr Schrooten mit Recht. Bin auf das Buch und dessen Tenor gespannt.

  3. Adrian Gillmann

    Korrektur meinerseits: Unter 24 Millionen bei der Katholischen Kirche gesunken und fast auf 23 Millionen bei den Evangelischen Kirchen! Soweit jedenfalls Remid! 😉

  4. Von anderer Stelle und zum Stichwort “Kirchenförmigkeit” wurde auf diesen Beitrag verwiesen: http://www.humanismus.de/node/3675/ (HVD, „Eine klare Verletzung des Neutralitätsgebots“, 10. Mai 2016)

  5. Tatsächlich ein interessantes Interview. Mich würde einmal die Meinung des Verfassers zur Auslegung der Religionsfreiheit in neuem Kontext interessieren. Siehe: https://verfasst.org/index.php/recht-und-gerechtigkeit/item/54-religionsfreiheit-staat-schutzbereich
    Finde ich eine sehr spannende Frage, mit der wir uns dringend beschäftigen sollten.

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