Religionsrecht und Religionspolitik im Umgang mit neuen religiösen Bewegungen

Folgender Beitrag ist dem neuen Band “Mit welchem Recht? Europäisches Religionsrecht im Umgang mit neuen religiösen Bewegungen” (EZW-Texte 234, Berlin 2014, 21-39) entnommen, mit freundlicher Genehmigung der Evangelischen Zentralstelle für Weltanschauungsfragen, des Herausgebers Kai Funkschmidt und des Autoren Arno Schilberg. Der informative Band lässt jeweils mehrere Autor_innen zu Deutschland, dem Vereinigten Königreich sowie Frankreich zu Wort kommen. In der Rubrik “Weitere europäische Länder” folgen Einzelbeiträge zur Situation in der Schweiz, Österreich, den Niederlanden und in Ungarn. Dabei liefert zwar der Beitrag von Hans Michael Heinig “Religion als Verfassungsvoraussetzung?” mit “14 Thesen aus protestantischer Perspektive” eine spezifische religionspolitische Position (man vgl. das REMID-Interview “Die kirchliche Bindung nimmt vielleicht ab, aber die religiöse und weltanschauliche Vielfalt eher zu” im Diesseits-Magazin vom letzten November). Insgesamt ist der Band aber für jede Positionalität eine gewinnbringende Bereicherung und zeigt z.B. mit Beiträgen wie “Ayahuasca vor Gericht” von Sarah Harwey auch eine inhaltlich breite Aufstellung.

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Darf man den Islam kritisieren?

Eher bürgerlich und schlicht wirken die beiden. Kathrin Oertel und René Jahn geben dem Mitteldeutschen Rundfunk als Pediga-Anhänger (“Patriotische Europäer gegen Islamisierung des Abendlandes”) ein Interview. Ihre Antworten vermischen Asylfragen mit Ängsten vor “dem” Islam (etwa verweist Frau Oertel auf Südfrankreich: dort gebe es inzwischen mehr Moscheen als Kirchen). Während hier bei den erschreckend zahlreich gewordenen Anti-Islam-Demonstrationen diffuse Ängste dominieren, bemühen sich andere um eine “sachgerechte Islamdebatte” – so ein Bericht über eine Konferenz “Menschenrechte statt Scharia” in der aktuellen MIZ (Nr. 3/14, S. 19f.), herausgegeben vom Internationalen Bund der Konfessionslosen und Atheisten. Die Medien würden Islamkritik “einseitig als thematisches Stammgebiet rechtspopulistischer Kräfte darstellen”. Doch auch der auf der Konferenz beschlossene “Wiener Appell” (man googele selbst) “[g]egen die Ausbreitung islamischer Herrschaftskultur in Europa” hat mit der “Bürgerbewegung Pax Europa” mindestens einen rechtspopulistischen Unterzeichner (Version November 2014), der über eine “schleichende Islamisierung” Europas aufklären will und als “islamfeindlich” gilt. [Nachtrag 10. Mai 2015: Der MIZ-Bericht aus der Rubrik “Zündfunke” erwähnt zwar diesen Appell, allerdings nicht dessen Unterzeichner und Überschrift]. Wann handelt es sich um Islamhass, wann um eine am Islam spezifizierte Religionskritik, die – würde man sie verbieten – tatsächlich als ein “Ende der Aufklärung” verstanden werden müsste?

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Die Sache mit der Religionsfreiheit. 25 Jahre REMID: Bericht zur Jubiläumstagung

Peter Antes, emeritierter Professor für Religionswissenschaft aus Hannover, leitete seinen Vortrag über Religionsfreiheit und Religionsausübungsfreiheit damit ein, dass sein Referat zwei Teile habe, die sich vollständig widersprechen. Theoretisch könne man zwar einfordern, beides zu trennen, praktisch hängen Religion und Religionsausübung oft eng miteinander zusammen. Da helfen auch nicht die juristischen Versuche der Etablierung einer “Kulturadäquanz” zur ausschließlichen Einschränkung der Religionsausübungsfreiheit (Anlass der Etablierung 1955, so sei das Kurzreferat ergänzt, war allerdings ein Anhänger des Bundes für Gotterkenntnis und ehemaliges SS-Mitglied, welches im Gefängnis für einen Kirchenaustritt warb und für diesen Tabak versprach). Dass Theorie und Praxis oft weit voneinander entfernt scheinen, betrifft nicht nur rechtliche Fragen der Umsetzung von Bekenntnis- und Ausübungsfreiheit der Religionen, sondern war auch ein Motiv zur Gründung des Religionswissenschaftlichen Medien- und Informationsdienstes REMID e.V. 1989 durch Marburger Studierende der Religionswissenschaft. Die akademischen Debatten der Religionswissenschaft und die öffentlichen Thematisierungen von Religion schienen, so war der Befund, sehr weit auseinander zu liegen. Lesen Sie im Folgenden den Bericht zur Jubiläumstagung 25 Jahre REMID mit dem Thema Religionsfreiheit.

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Religionsfreiheit und religiöse Vielfalt 2014: Indikatoren und Berichte

“In Herford entlud sich die Gewalt zwischen Jesiden und Sympathisanten radikaler Islamisten”, hieß es am 7. August in der “Welt” (vgl. unsere Kurzinformation Yeziden sowie zur aktuellen Situation den “[d]ringende[n] Appell zum Schutz der kurdischen Yeziden im Irak” der Gesellschaft für bedrohte Völker, der Kurdischen Gemeinde Deutschlands und des Zentralrats der Yeziden vom 4. August). Die aktuelle Krise der Religionsfreiheit im Irak ist längst in Deutschland angekommen. Das zur Denunziation und Drohung an Häusern von Christen angebrachte arabische Nun wurde zum Solidaritätszeichen, das online aktuell auf Webseiten oder als Profilbild von Twitter-Accounts (darunter auch Kirchen) zu finden ist. Doch wie sieht es aktuell global überhaupt mit Religionsfreiheit aus?

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Retweetet: Religion und Weltanschauung aus staatskirchenrechtlicher Perspektive

Während die Facebook-Seite von REMID sich bisher auf Nachrichten mit REMID-Bezug beschränkt, bietet unser Twitter-Account auch weitere religionsbezogene Nachrichten. Diese spiegeln nicht notwendig unsere Ansicht, in einigen Fällen werden zusätzlich “Kontrapunkte” geliefert, etwa wenn die Bürger_innen von Weilerswist bei der Vermietungspraxis der öffentlichen Schulräume in schulfreien Zeiten einen Fundamentalismus-Filter wünschen, ein Hinweis auf einen REMID-Blog-Artikel über die Religionsfreiheit gefährdende Wirkung von solchen “Sektenfiltern”. Über Twitter kam auch der Kontakt zu Dr. Georg Neureither, Gründer und Inhaber der Internetplattform „Religion – Weltanschauung – Recht [ RWR ]“ (religion-weltanschauung-recht.de), zustande. Außerdem ist er Lehrbeauftragter für Staatskirchenrecht und Kirchenrecht an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, Lehrbeauftragter für Religionsverfassungsrecht an der Friedrich-Schiller-Universität Jena und Prüfer in der Ersten juristischen Prüfung in Baden-Württemberg. REMID interviewte ihn über seine Medienarbeit und über eine religionsverfassungsrechtliche Perspektive auf das Zeitgeschehen.

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“Polemik gegen die Schwerkraft”? Religionskritik am Beispiel eines neuen Kompendiums

Oft hören wir bei REMID, wir oder die Religionswissenschaft seien nicht kritisch. Oft ist damit eine Kritik von Religion als solcher gemeint – aufgrund metaphysischer Überlegungen – bzw. eine Herrschaftskritik (vgl. Artikel Die Linke und die Religion). Letztere hat aber in säkularen Gesellschaften nicht den gleichen emanzipatorischen Wert wie in theokratischen (vgl. Interview Gleiche Rechte für alle Religionen und Weltanschauungen). Allerdings auch Kritik an (einzelnen) Religionen sollte Kriterien ernstnehmen, die ein Abgleiten in religionsbezogene Diskriminierung, Antisemitismus, Islamophobie etc. zu vermeiden suchen. Der folgende Gastbeitrag von Friedemann Rimbach-Sator (Religionswissenschaft Marburg) vergleicht das neu erschienene Werk “Problemfall Religion – Ein Kompendium der Religions- und Kirchenkritik” von Gerhard Czermak mit dem Band “Kritik an Religionen” (REMID 1997).

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Gott in Frankreich: Ein Fall von bedingter Religionsfreiheit

Neu erschienen ist ein Bericht zur Religionsfreiheit nicht nur von Christen im Auftrag von Deutscher Bischofskonferenz und der Evangelischen Kirche Deutschlands. Dazu heißt es in der Süddeutschen: “Seit 2007 hätten ‘Verletzungen des Rechts auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit beständig zugenommen’ […], ob durch staatliche Gesetze oder durch soziale Anfeindungen, die der Staat nicht unterbindet. Dies betreffe alle Religionen auf allen Kontinenten, am meisten betroffen seien jedoch Christen und Muslime. […] Ausdrücklich beschränkt der Bericht sich nicht allein auf die Christenverfolgung, er vermeidet auch Begriffe wie ‘Märtyrer’ oder ‘Glaubenszeugen’” (Artikel vom 1. Juli, man vgl. unsere Karte zur Religionsfreiheit nach dem Amnesty International Report 2012). Dabei sollten auch (west)europäische Länder berücksichtigt werden – sicherlich in Abstufung der jeweiligen Einschränkungen der Religionsfreiheit, aber auch ohne verharmlosend diese Diskriminierungen zu relativieren. REMID interviewte die Religionswissenschaftlerin und Soziologin Christiane Königstedt (Universität Leipzig, Graduiertenkolleg Religiöser Nonkonformismus und Kulturelle Dynamik) zur Situation in Frankreich.

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„Religion was here – Religion und Populärkultur“: Bericht vom Studierenden-Symposium der Religionswissenschaft

Das 20. Symposium der Studierenden der Religionswissenschaft fand vom 09. bis 12. Mai 2013 in Marburg statt. Das Thema der Tagung “Religion was here – Religion und Populärkultur” wurde in vielen studentischen Vorträgen aufgegriffen und diskutiert. Das Symposium geht auf eine studentische Initiative zurück und fand vor zwanzig Jahren zum ersten Mal in Marburg statt. Seitdem wechselt es jährlich seinen Standort. Die viertägige Tagung bot Studierenden der Religionswissenschaft die Gelegenheit mit Kommilitonen und Kommilitoninnen in Kontakt zu kommen, neue Studienstandorte und -schwerpunkte kennen zu lernen und aktuelle Themen in Vorträgen, Diskussionen und Workshops gemeinsam zu erarbeiten. Dabei wurde das breite Spektrum der religionswissenschaftlichen Themen auf kreative Weise aufgegriffen und dargestellt. Studierende von Universitäten aus dem deutschsprachigen Raum präsentierten ihre Ergebnisse aus Abschlussarbeiten, Forschungsprojekten oder Hausarbeiten.

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Beschneidungsdebatte: “Auf beiden Seiten durch heftige Polemik gekennzeichnet”

“‘Viele haben die Beschneidungsdebatte missbraucht’. Der Präsident des Zentralrats der Juden beklagt Antisemitismus und Bevormundung in der Diskussion über die Beschneidung von Jungen. Selbst in der ‘seriösen’ Debatte sei einiges schiefgelaufen”, so zitierte die Welt am 28. Dezember Dieter Graumann. Aber die Debatte geht trotz der gesetzlichen Übergangsregelung weiter, wie etwa ein neuer Kommentar von Richter Ralf Eschelbach zum Strafgesetzbuch, § 223 (Körperverletzung), Randnummer 9 f. vom Mai 2013 zeigt: “Für gläubige Juden und Muslime, aber auch für koptische Christen, steht die Pflicht zur Beschneidung nicht zur Disposition (BT-Drs 17/11295, 7), während das Grundgesetz das Recht auf körperliche Unversehrtheit nur in Grenzen zur Disposition des Inhabers stellt; das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und ungestörte kindliche Sexual- und Gesamtentwicklung zählt zum Unverfügbaren (Art 1 Abs 1 GG, Art 79 Abs 3 GG). Politik und Religion dürfen darüber nicht verfügen”. Zur Beschneidungsdebatte (vgl. auch Artikel Religion und Missbrauch) interviewte REMID den Religionswissenschaftler und Philosophen Robert Stephanus (Universität Hannover).

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